Stellungnahme vom 1.6.2022
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV).
Für die Anwendung des notariellen Online-Beurkundungs- und Beglaubigungsverfahrens ist nach Auffassung des Deutschen Notarvereins unabdingbar, dass dieses nur unter strikter Beachtung der durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) eingeführten hohen Standards erfolgt. Dazu gehört insbesondere, dass das notarielle Online-Verfahren ausschließlich über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer erfolgt. Der Aufbau und Betrieb eines sicheren, manipulationsresistenten und zuverlässigen Videokommunikationssystems ist für die Urkundstätigkeit mittels Videokommunikation unentbehrlich. Die Übertragung dieser Aufgabe an die Bundesnotarkammer als Pflichtaufgabe gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 BNotO, § 78p BNotO ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Bundesnotarkammer ist als unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts als in besonderer Weise geeignet anzusehen, Sicherheit, Manipulationsresistenz und Zuverlässigkeit des geplanten Videokommunikationssystems zu gewährleisten. Eine Beurkundung im Online-Verfahren über andere, von privaten Dritten zur Verfügung gestellten Videoplattformen hat aufgrund des hoheitlichen Charakters des Beurkundungsverfahrens auszuscheiden (vgl. BT-Drs. 19/28177, S. 115 f.).[1]
Der Deutsche Notarverein begrüßt daher ausdrücklich den vorliegenden Entwurf einer NotViKoV, mit der die näheren Einzelheiten und Bestimmungen über die Einrichtung des von der Bundesnotarkammer zu betreibenden Videokommunikationssystems, den technischen Betrieb, die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen, die Datensicherheit und die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen geregelt werden. Von einer ausführlichen Stellungnahme unsererseits kann insofern abgesehen werden.
[1] Siehe zum Ganzen bereits die Stellungnahmen des Deutschen Notarvereins zum DiRUG vom 15.1.2021, S. 5 ff., abrufbar unter: https://www.dnotv.de/stellungnahmen/gesetz-zur-umsetzung-der-digitalisierungsrichtlinie-dirug/, und zum DiREG vom 4.4.2022, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.dnotv.de/stellungnahmen/gesetz-zur-ergaenzung-der-regelungen-zur-umsetzung-der-digitalisierungsrichtlinie/.