Stellungnahme vom 17.06.2020
Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Verordnungsentwurf.
I. Allgemeine Anmerkungen
1. Vorbemerkung
Aus Sicht der Notare ist das Vorhaben zu begrüßen, die Fälle zu konkretisieren, in denen eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vorzunehmen ist. Bisher dürfen Notare nur in Ausnahmefällen eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz vornehmen, wenn sie nämlich positive Kenntnis davon haben, dass der Mandant bzw. Vertragspartner zum Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat handelt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GWG). Solche Fälle sind naturgemäß extrem selten, weil die Verfolgung eines solchen Zwecks dem Notar in aller Regel verschwiegen werden dürfte, zumal der Notar ansonsten seine Amtstätigkeit verweigern würde (§ 4 BeurkG, § 14 BNotO).
Es entspricht seit jeher dem Selbstverständnis der Notare als Träger eines öffentlichen Amtes, dass sie ihre Amtstätigkeit bei ungesetzlichem oder unredlichem Handeln versagen. Zudem sind Notare auch in anderen Bereichen, insbesondere im Bereich des Steuerrechts, durch Meldepflichten (etwa nach § 18 GrEStG, §§ 7 und 8 ErbStDV und § 54 EStDV) dazu berufen, an Behörden relevante Sachverhalte zu melden, um den Adressaten der Meldung die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben zu ermöglichen.
Zu berücksichtigen ist dabei indes stets, dass der Notar einerseits als Träger eines öffentlichen Amtes eine hoheitliche Funktion wahrnimmt, zum anderen aber, dass der Notar auch eine besondere, rechtlich geschützte Vertrauensbeziehung zu seinen Mandanten (Vertragspartnern) unterhält. Dies kommt insbesondere in der berufs- und strafrechtlich geschützten Pflicht zur Verschwiegenheit zum Ausdruck (§ 18 BNotO und § 203 StGB), die unerlässliche Grundlage für die Ausübung der Amtstätigkeit ist. So ist es dem Notar bei Strafdrohung verwehrt, in der Vergangenheit begangene Straftaten, deren Begehung ihm in der Beratung offenbart wird, an die Strafverfolgungsbehörden zu melden. Die hohe Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht wird zu Recht auch in der Entwurfsbegründung betont (S. 8).
2. Anforderungen an die Verordnung
In diesem Spannungsfeld zwischen hoheitlicher Amtstätigkeit und notarieller Verschwiegenheitspflicht bewegt sich der Entwurf. Um insbesondere auch der hohen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht Rechnung zu tragen, müssen die Tatbestände, in denen eine Meldepflicht vorgesehen ist,
- klar und unzweideutig bestimmt sein und
- tatsächlich mit einiger Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass der gemeldete Sachverhalt einen Bezug zu einem geldwäscherechtlich relevanten[1] Sachverhalt aufweist.
Die Notwendigkeit einer Bestimmtheit der Umstände, die dem Notar die Pflicht zu einer Verdachtsmeldung auferlegen, ergibt sich zunächst daraus, dass die Verletzung der Meldepflicht durch Unterlassen einer gebotenen Meldung mit erheblichen Bußgeldbedrohungen bewehrt ist, wobei insoweit Leichtfertigkeit genügt (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GWG). Auf der anderen Seite erfüllt die zu Unrecht vorgenommene Meldung eines eigentlich nicht meldepflichtigen Sachverhalts zumindest objektiv den Tatbestand einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, mögen auch dem Notar hieraus auf Rechtsfolgenseite keine Nachteile erwachsen dürfen, wenn ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können (§ 48 GWG). Unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung von Meldevorgaben erscheint daher aus Sicht der Notare eine präzise Fassung der auslösenden Tatbestände. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht durchgehend gegeben.
Aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Mandanten, die durch die Verschwiegenheitspflicht letztlich geschützt werden, dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur Sachverhalte meldepflichtig sein, die mit einer Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass der gemeldete Sachverhalt Bezug zu einem geldwäscherechtlich relevanten Sachverhalt aufweist. Aus unserer Sicht erscheint der Entwurf insoweit insgesamt als gelungen, indem er Sachverhalte abbildet, bei denen die potenzielle Geldwäscherelevanz nachvollziehbar ist. Auch zu begrüßen ist die Vorschrift des § 2 der Verordnung, die die Meldepflicht im Einzelfall wieder aufhebt, sofern die Anknüpfungstatsachen i. S. d. §§ 4 bis 7 entkräftet werden.
3. Umfang der Pflichten des Notars
a) Umfang der notariellen Ermittlungs- und Nachforschungspflichten
Jenseits der Auslegung der Einzeltatbestände ist vorab zu klären, welchen Ermittlungs- und Nachforschungspflichten der Notar im Hinblick auf die Meldepflicht unterworfen ist. Der Entwurf stellt in der Begründung auf S. 12 erfreulicherweise ausdrücklich klar, dass durch die Verordnung selbst keine eigenständigen Ermittlungspflichten begründet werden. Wir schlagen allerdings vor, in der Begründung zusätzlich auf § 51 Abs. 8 GwG zu verweisen, etwa wie folgt:
„Die Verpflichteten kommen ihren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz in der Regel dadurch nach, dass sie die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Aufsichtsbehörden (§ 51 Abs. 8 GwG) umsetzen.“
b) Meldepflicht bei typisierten Fallgestaltungen
Der Verordnungsentwurf knüpft an typisierte Fallgestaltungen, bei denen unabhängig von Kenntnis oder Verdacht einer geplanten Geldwäschehandlung eine Meldepflicht für den Notar entsteht. Dies wird voraussichtlich, was auch politisch erwünscht sein dürfte, das Meldeaufkommen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorübergehend erhöhen. Ob dadurch aber tatsächlich die Quote der Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöht werden kann, erscheint fraglich. Es darf nicht verkannt werden, dass gerade im Bereich der Geldwäsche (wie auch die entsprechenden Typologien nahelegen) die Täter über erhebliche kriminelle Energie verfügen. Dementsprechend eignen sie sich auch häufig solide Rechtskenntnisse in Bezug auf bestehende Meldepflichten an, um entsprechende Umgehungsstrategien zu entwickeln. Dementsprechend ist ein typisches „Verdachtsmoment“, dass die Beteiligten ungewöhnlich hohe Kenntnisse auf dem Gebiet des Geldwäscherechts haben. Dem gesamten Bereich der Geldwäsche ist eine verschleiernde Strategie geradezu immanent. Daher liegt es nahe, dass Täter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität recht bald genaue Kenntnisse von den zu meldenden Sachverhalten und den Pflichten der Notare haben werden und daher ihr Verhalten hierauf abstimmen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass gerade in einschlägigen Fällen dem Notar systematisch unrichtige Informationen unterbreitet werden oder Umstände verschwiegen werden, die eine Meldepflicht auslösen würden.
Wir schlagen daher vor, den Katalog der die Meldepflicht auslösenden Umstände nach vier Jahren einer Revision zu unterziehen, inwieweit tatsächlich Meldungen der Verpflichteten nach dieser Verordnung konkrete Ermittlungsergebnisse generiert haben. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass die Durchbrechung der notariellen Schweigepflicht gegenüber den Mandanten nicht ohne strenge Rechtfertigung erfolgen darf. Zum anderen sollte es nicht das Ziel sein, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit letztlich unerheblichen Meldungen zu fluten. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass jede Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für den betroffenen Notar einen gewissen zeitlichen und damit auch finanziellen Aufwand verursacht. Dieser Aufwand ist gerechtfertigt, wenn dadurch tatsächlich Geldwäsche aufgedeckt werden kann, jedoch nicht, wenn sich herausstellen sollte, dass sich hieraus regelmäßig keine Anhaltspunkte für Ermittlungen ergeben.
c) Wiederentfallen eines die Meldepflicht auslösenden Umstandes
Offen lässt der Entwurf, ob die Meldepflicht gar nicht entsteht oder wieder entfällt, wenn die Beteiligten zwar zunächst einen Gestaltungsvorschlag erwägen, der bei Durchführung meldepflichtig wäre, letztlich davon aber wieder Abstand nehmen. Dies liegt beispielsweise bei Sachverhalten nach § 7 Nr. 1 nahe, bei denen zunächst eine Barzahlung oder eine Abwicklung über ausländische Bankkonten erwogen wurden, diese Gestaltung aber im Ergebnis nicht gewählt wird.
Unklar ist insoweit, ob die Formulierung in § 7 Abs. 1 Ziff.1 „bezahlt werden soll“ die letztlich im beurkundeten Vertrag eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung meint oder aber bereits ein im Vorfeld geäußertes Ansinnen einer Abwicklung über Barzahlung meldepflichtig ist, unabhängig davon, ob dieses letztlich im Vertrag realisiert wird. Dies gilt auch hinsichtlich der gleichlautendenden Formulierungen in § 7 Ziff. 3 und Ziff. 4.
Entsprechendes gilt für eine Reihe weiterer Tatbestände, in denen der Verordnungsentwurf diesbezüglich unklar ist (z. B. bei § 6 Ziff. 1, § 5 Abs. 6). Insoweit erscheint eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung angezeigt. Wir regen folgende Formulierung an:
„Die Meldepflichten werden nicht ausgelöst, wenn Beteiligte mit meldepflichtigen Gestaltungsvorschlägen an die Verpflichteten herantreten, aber letztlich eine nicht meldepflichtige Gestaltung gewählt wird (z. B. Abwicklung über ein inländisches Konto statt Barzahlung).“
II. Die Vorschriften im Einzelnen
1. Zu § 2:
Die Aufnahme einer Ausnahmevorschrift, der zufolge trotz grundsätzlich vorliegender Anzeichen eine Meldung zu unterbleiben hat, ist zu begrüßen. Allerdings ist die Formulierung, nach der „Tatsachen die Anzeichen entkräften“ missverständlich und sprachlich ungenau. Anzeichen liegen als objektive Umstände entweder vor oder nicht und können daher sprachlich nicht entkräftet werden. Entkräftet werden kann hingegen nur ein Verdacht, eine Vermutung oder Wahrscheinlichkeit. Gemeint sein dürfte daher, dass der durch die in §§ 4 bis 7 der Verordnung genannten Umstände begründete Verdacht der Geldwäscherelevanz durch weitere Umstände entkräftet werden kann. Dies sollte sprachlich im Verordnungstext genauer wiedergegeben werden, etwa durch die Formulierung:
„§ 2 Liegen Tatsachen vor, die es trotz der in §§ 4 bis 7 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen als unwahrscheinlich erscheinen lassen“, dass […]“
2. Zu § 4
Es ist zu begrüßen, wenn die Meldepflicht an die Beteiligung bestimmter, klar definierter Personen oder Staaten geknüpft wird. Voraussetzung ist aber, dass das Bestehen einer Meldepflicht insoweit klar nachvollziehbar ist.
Die jetzige komplizierte Verweisungstechnik genügt insofern nicht, weil erst durch die Gesamtschau verschiedener Rechtsquellen ermittelt werden kann, ob ein einschlägiger Bezug gegeben ist. Hier wäre es begrüßenswert, wenn die betroffenen Personen und Staaten unmittelbar in der Verordnung aufgeführt würden. Jedenfalls aber sollten auf der Internetseite der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Abs. 4 nicht lediglich die in Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Staaten, sondern auch die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 aufgeführten Personen aufgeführt werden oder auf andere Weise sichergestellt werden, dass ein leichter Zugriff hierauf möglich ist.
Hierbei ist zu bemerken, dass die im Verordnungsentwurf aufgeführten Hyperlinks auf S. 4 unten sowie auf S. 14 im Begründungstext derzeit nicht funktionieren.
Ferner sollte in der Begründung zu § 4 Abs. 4 der Verordnung klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Meldeverordnung nicht vorliegt, wenn eine Suche auf der entsprechenden Homepage durchgeführt wurde. Im Falle einer fehlerhaften oder nicht aktualisierten Liste gemäß § 4 Abs. 4 des Verordnungsentwurfs wäre dann die Annahme eines Pflichtenverstoßes ausgeschlossen. Wir schlagen daher folgende textliche Fassung für § 4 Abs. 4 vor:
„(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt den Verpflichteten die Angaben zu den nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigenden Staaten sowie die Angaben zu den nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigenden Personen über ihre Internetseite in jeweils aktueller Fassung in deutscher Sprache zur Verfügung.“
Unser Vorschlag zu Absatz 4 dient der Effizienzsteigerung. Alle erforderlichen Informationen werden von der zuständigen und täglich mit dem Thema Geldwäsche befassten Behörde in einem aktuellen Dokument über deren Homepage in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Den Verpflichteten, die sich ansonsten jeweils über verschiedene entlegene Rechtsvorschriften informieren und diese Informationen immer wieder aktualisieren müssten, wird damit der Zugang zu den relevanten Informationen erheblich erleichtert. Der Informationsbeschaffungsaufwand fällt insgesamt nur einmal und nicht bei jedem einzelnen Verpflichteten an. Dieses Vorgehen erhöht die Akzeptanz der Verordnung bei den Verpflichteten, erleichtert die Erfüllung der Meldepflichten und stärkt das Ziel der Verordnung, nämlich die Bekämpfung der Geldwäsche.
3. Zu § 5
Bei den in § 5 des Verordnungsentwurfs genannten Verpflichtungen ist unklar, ob der Notar sich von den zugrunde liegenden Umständen durch Nachforschungen Kenntnis verschaffen muss bzw. welche Nachforschungspflichten ihn treffen. Eine eigenständige Nachforschungspflicht dürfte richtigerweise nicht bestehen, zumal manche Umstände – etwa das Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens oder das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zum legalen Einkommen oder Vermögen – oftmals nur schwer ermittelbar sein dürften. Insoweit wäre eine weitere Klarstellung in der Gesetzesbegründung (vgl. bereits oben I.3. Buchstabe a) zu begrüßen, dass eine eigenständige Ermittlungspflicht für den Notar nicht begründet wird.
4. Zu 6 Ziff. 1
Nach § 6 Ziff. 1 sind Sachverhalte zu melden, bei denen jemand aufgrund einer „mündlichen oder sonstigen formlosen“ Vollmacht handelt und die „angekündigte“ schriftliche Vollmachtsbestätigung nicht innerhalb von zwei Monaten vorgelegt wird.
Dabei ist fraglich, was eine „sonstige formlose“ Vollmacht sein soll. Selbst eine per E-Mail erteilte Vollmacht wäre schließlich regelmäßig nicht „formlos“ erteilt, sondern würde der Textform des § 126b BGB genügen.
Zudem ist eine eigenständige Bedeutung des Wortes „angekündigt“ nicht ersichtlich. Ansonsten könnte der Meldetatbestand umgangen werden, schlicht indem keine schriftliche Vollmachtsbestätigung angekündigt wird, sondern der Bevollmächtigte lediglich aufgrund einer mündlichen Vollmacht handelt.
Zu bedenken ist überdies, dass die Meldung ohnehin nur Sachverhalte umfasst, die § 1 GrEStG unterliegen (vgl. § 1 der Verordnung). Im Bereich der damit erfassten Grundstücksgeschäfte bedürfen der Vollmacht ohnehin im Hinblick auf § 29 GBO nahezu durchgehend der öffentlich-beglaubigten Form, da ansonsten die Rechtsgeschäfte nicht durchführbar sind. Eine Ausnahme gilt indes für Grundstücksübertragungen, die (mittelbar) durch Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen erfolgen. Es würde die Identifizierung des Vollmachtgebers erleichtern, wenn in der Regel eine öffentlich-beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden müsste.
Ferner sollte klargestellt werden, wann die zweimonatige Frist beginnt, weil sich dies aus dem Verordnungstext nicht ergibt. Insoweit erscheint denkbar, an den Zeitpunkt der Unterschriftenleistung durch den Bevollmächtigten anzuknüpfen.
Wir schlagen insoweit folgende Ergänzung des Verordnungstextes vor:
„1. aufgrund einer nicht zumindest öffentlich-beglaubigten (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch) [alternativ: in Schriftform nach § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erteilten] Vollmacht handelt und eine Vollmachtsbestätigung in öffentlich-beglaubigter Form [in Schriftform] nicht innerhalb von zwei Monaten vorgelegt wird; die Frist beginnt mit der durch den Bevollmächtigten namens des Vollmachtgebers erklärten Zustimmung zum Erwerbsvorgang.“
Bei dem vorgenannten Formulierungsvorschlag handelt es sich ausdrücklich nicht um eine verdeckte Formvorschrift. Wie bereits oben gesagt, besteht in den meisten Fällen ohnehin das Erfordernis, dem Grundbuchamt eine öffentlich-beglaubigte Vollmacht vorzulegen. In den Fällen der (mittelbaren) Grundstücksübertragung auf gesellschaftsrechtlichem Wege würde lediglich durch die Verordnung konstatiert, dass ein besonderes Geldwäscherisiko besteht, wenn im Hinblick auf den Vollmachtgeber keine Identitätsprüfung stattgefunden hat. Dies erscheint auch sachgerecht, da gerade im Bereich des Gesellschaftsrechts besondere Möglichkeiten bestehen, durch verschachtelte und grenzüberschreitende Konstruktionen den (wahren) wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern.
5. Zu 6 Ziff.2
Sofern ein Notar bemerkt, dass ihm eine unechte oder verfälschte Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, muss er diese ohnehin zurückweisen. Ein Erwerbsvorgang in Kenntnis einer solchen Vollmachtsurkunde wird beim Notar daher nicht stattfinden. Offen bleibt, ob die Meldepflicht des Notars auch dann besteht, wenn nach Zurückweisung der unechten oder verfälschten Vollmachtsurkunde der Erwerbsvorgang sodann mit einer ordnungsgemäßen Vollmacht erfolgt (vgl. die Ausführungen oben zu I. 3 c).
6. Zu 6 Ziff. 3
Nach § 6 Ziff. 3 ist ein Sachverhalt meldepflichtig, bei dem nicht erkennbar ist, auf welches Rechtsverhältnis eine erteilte Vollmacht zurückzuführen ist. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist wohl nicht gemeint, dass das Rechtsverhältnis aus der Vollmachtsurkunde selbst erkennbar sein muss. Dies erscheint zutreffend, weil aufgrund der nach deutschem Verständnis bestehenden Abstraktheit der Vollmacht das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nur selten in der Vollmachtsurkunde angegeben wird. Vielmehr meint die Erkennbarkeit des Rechtsverhältnisses, dass dieses zumindest aus den Begleitumständen erkennbar sein sollte. Dies sollte in der Begründung klargestellt werden.
Allerdings ist die Formulierung, dass das Rechtsverhältnis erkennbar ist, möglicherweise zu eng, um die einschlägigen Sachverhalte zu erfassen. Sinnvoll erscheint es, ähnlich wie bei § 5 Abs. 3 eine qualitative Bewertung des Rechtsverhältnisses zu verlangen. Ansonsten wäre keine Meldepflicht nach § 6 Ziff. 3 gegeben, wenn ausweislich des Inhalts der Vollmacht diese dazu dient, „dem Bevollmächtigten ein Handeln im Namen des Vollmachtgebers aufgrund einer hiermit vereinbarten „Identitätsleihe“ zu ermöglichen, für die monatlich ein Betrag von X EUR bezahlt wird“. Dieses überspitzte Beispiel zeigt, dass allein die Angabe oder Erkennbarkeit eines Rechtsverhältnisses die Meldewürdigkeit nicht entfallen lässt. Vielmehr sollte formuliert werden:
„als Bevollmächtigter handelt und für den Verpflichteten kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder sonstiger rechtmäßiger Zweck erkennbar ist“.
7. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
Wie bereits oben unter I. 3 c) ausgeführt, stellt sich besonders bei § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs die Frage, ob die Meldepflicht bereits begründet wird, wenn dem Notar der Vorschlag einer entsprechenden Vertragsabwicklung unterbreitet wird, oder erst wenn der Vertrag entsprechend abgeschlossen wird.
Zu bedenken ist auch, dass möglicherweise in Einzelfällen dem Notar gegenüber wahrheitswidrig erklärt wird, die Zahlung erfolge durch Banküberweisung über inländische Konten, tatsächlich aber die Zahlung in einer der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Modalitäten erfolgt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Regelfall der Kaufpreisabwicklung bei notariellen Kaufverträgen im Wege der Direktzahlung vom Käufer an den Verkäufer bzw. an abzulösende Gläubiger erfolgt, also nicht über ein Notaranderkonto. Dies findet seinen Grund darin, dass der Notar ein Notaranderkonto nach Maßgabe der §§ 57 ff. BeurkG nur ausnahmsweise führen darf. Die eigentliche Zahlung findet daher regelmäßig statt, ohne dass der Notar konkrete Kenntnis von den Modalitäten der Zahlung hat. Bargeld darf der Notar nach § 57 Abs. 1 BeurkG zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
8. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2:
Hierzu ist zu bemerken, dass der Notar nur im Ausnahmefall Kenntnis davon haben wird, dass eine erhebliche Differenz zwischen Verkehrswert und Gegenleistung vorliegt.
9. Zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4:
Es liegt nahe, dass nach der Verordnung Umstände meldepflichtig sind, bei denen die Zahlung von oder an einen Dritten erfolgt, also nicht unmittelbar zwischen den an dem Erwerbsvorgang Beteiligten. Zugleich sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen Zahlungen an Dritte aus völlig legitimen Gründen erfolgen, insbesondere zur Tilgung bestehender Forderungen. Im familiären Kontext werden zudem nicht selten familienrechtliche Ansprüche oder auch unentgeltliche Zuwendungen die Ursache für Zahlungen von und an Dritte darstellen. Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Zwischenschaltung naher Angehöriger oder die Einschaltung verbundener Unternehmen im Rahmen von Firmengeflechten zugleich eine Strategie sein kann, mit der die Herkunft von Geldern und die (wahren) wirtschaftlich Berechtigten verschleiert werden.
Aus Gründen der Transparenz der Zahlungsströme und Nachvollziehbarkeit des Rechtsgrundes erscheint es sachgerecht zu fordern, dass Zahlungen grundsätzlich von bzw. an denjenigen erfolgen, der tatsächlich beteiligt ist. Im Rahmen der Verordnung ist jedoch für die meldepflichtigen Sachverhalte eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, bei der regelmäßig unkritische Gestaltungen von der Meldepflicht ausgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Verordnungsvorschlag nachvollziehbar. Zudem eröffnet § 2 die Rückausnahme, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, die die Anzeichen entkräften, dass die Zahlung von oder an Dritte im Zusammenhang damit steht, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
10. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2
Redaktionell sei darauf hingewiesen, dass der hier in Bezug genommene „Absatz 3“ nicht existiert. Möglicherweise ist Absatz 2 Satz 3 gemeint.
11. Zu § 7 Abs. 2
Hierzu ist zu bemerken, dass sich wiederum die Frage stellt, ob der Notar als Verpflichteter generell Nachforschungen über frühere Erwerbsschritte und die seinerzeit vereinbarten Gegenleistungen treffen muss. Dies ist richtigerweise nicht der Fall, sollte jedoch in der Verordnungsbegründung auch an dieser Stelle klargestellt werden (vgl. bereits oben I.3. Buchstabe a).
[1] Hiermit ist stets auch der Bereich der Terrorismusfinanzierung mit gemeint.