„Limited-nach-Brexit-Gesetz“ beschlossen

 

Der Bundestag hat am 13.12.2018 das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs (BT-DrS 19/5463) angenommen (BR-DrS 637/18). Nachdem der Bundesrat keine Bedenken hatte (BR-DrS 637/18 (Beschluss)), kann das Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft treten. Das Gesetz soll Gesellschaften britischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland, die vom Brexit betroffen sind (insbesondere Limiteds) eine weitere Umwandlungsvariante ermöglichen. Ansonsten droht den Gesellschaftern solcher Gesellschaften nach Auffassung der Bundesregierung und der wohl h. M. in der Literatur die persönliche Haftung (siehe im Einzelnen dazu die Stellungnahme des Deutschen Notarvereins unter https://www.dnotv.de/stellungnahmen/viertes-gesetz-zur-aenderung-des-umwandlungsgesetzes-referentenentwurf/).

Das Gesetz enthält im Wesentlichen zwei Regelungen. Erstens wird der sachliche Anwendungsbereich der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach §§ 122a UmwG ff. erweitert. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung kann künftig (allgemein, nicht beschränkt auf britische Gesellschaften) auch auf eine Personenhandelsgesellschaft (OHG und KG) mit in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmern als übernehmende oder neue Gesellschaften erfolgen (§ 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG n. F.). Zweitens enthält das Änderungsgesetz eine spezielle Regelung zum „Brexit“ in zeitlicher Hinsicht. Danach reicht es aus, dass der Verschmelzungsplan vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs notariell beurkundet worden ist, obwohl in einem solchen Fall an sich die Verschmelzung aus einem Drittstaat erfolgt (§ 122m UmwG n. F.).

Der Deutsche Notarverein hatte in seiner Stellungnahme den Ansatz der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt, weil die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine deutsche Personenhandelsgesellschaft einen sicheren Rechtsrahmen schafft und sich die Betroffenen nicht mehr nur auf europäisches Richterrecht berufen müssen. Gleichzeitig wurde aber kritisiert, dass die Lösung keine wirkliche praktische Erleichterung für die betroffenen Gesellschaften bringt. Denn es würde keine Erleichterung zur jetzigen Rechtslage bedeuten, da bei dieser Lösung nach wie vor das Companies House „mitmachen“ muss. Vorgeschlagen wurde daher in Anlehnung an § 27 HGB, dass die unbeschränkte Haftung dann nicht greift, wenn die Gesellschafter innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Brexit die Umwandlung in eine haftungsbeschränkte Rechtsform beschließen und anmelden. Der Bundesrat hatte diesen Vorschlag in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgegriffen (BR-DrS 19/6288), die Bundesregierung und der Bundestag sind dem aber nicht gefolgt.

Interessanterweise hat allerdings der Bundestag in einer Entschließung darauf hingewiesen, dass die grundlegende Annahme (die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter nach dem Brexit) nicht unbestritten ist. So würden das „einzelne – auch namhafte – Stimmen in der Fachliteratur […] unter Hinweis auf Vertrauensschutzaspekte anders“ beurteilen.

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