Stellungnahme vom 06.07.2018
Artikel 3 und 4 des Entwurfs sehen eine Erhöhung der für die Ausstellung der Apostille zu erhebenden Gebühr von 13 Euro auf 25 Euro vor. Das betrifft lediglich Urkunden des Bundesverwaltungsamts sowie des Deutschen Patent- und Markenamts.
Die Beglaubigung notarieller Urkunden für den Auslandsverkehr durch Apostillen und Legalisationen erfolgt hingegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Landgerichts. Die Gebühren hierfür betragen gemäß Nummer 1310 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz unverändert 20 Euro. Aus unserer Sicht könnte hier geprüft werden, ob die Gebühren für die Erteilung der Apostille/Überbeglaubigung vereinheitlich werden könnten. Das würde der Akzeptanz durch den Rechtsverkehr dienen.
Im Übrigen haben wir keine Anmerkungen zum Entwurf.