Am 1.7.2018 trat die lang erwartete Änderung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in Kraft. Danach ist keine Genehmigung nach der GVO erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist. Damit dürfte eine Genehmigung regelmäßig entbehrlich sein. Ursprünglich sollte diese Änderung bereits am 1.1.2017 in Kraft treten (Art. 5 Nr. 1 DaBaGG, BGBl. I 2013, 3719). Diese Frist wurde allerdings kurz zuvor auf den 1.7.2018 verlängert (Art. 18 f. EuKoPfVODG, BGBl. I 2016, 2591).