Stellungnahme vom 13.06.2018
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf, zu dem wir lediglich wenige Anmerkungen haben.
1. „Jeweiliges Vermögen der Ehegatten“
Der Entwurfstext spricht davon, dass „das jeweilige Vermögen der Ehegatten“ nicht deren gemeinschaftliches Vermögen wird. Das Adjektiv „jeweilig“ bezieht sich textlich auf das nachfolgende Substantiv „Vermögen“. Dieses Vermögen ist textlich den „Ehegatten“ (im Plural) zugeordnet. Durch diese Formulierung könnte der Eindruck erweckt werden, dass es mehrere Vermögen der Ehegatten gibt. Gemeint ist aber unzweifelhaft etwas anderes, nämlich dass das Vermögen der einzelnen Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen wird (vgl. auch die bisherige Fassung: „das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau“). Um dies sprachlich zu verdeutlichen, schlagen wir folgende Formulierung vor:
Das Vermögen jedes Ehegatten wird nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten;
2. Fehlende Regelung zu gemeinschaftlichen Testamenten
20a Abs. 3 LPartG-E soll klarstellen, dass ein Lebenspartnerschaftsvertrag nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weitergilt. Das ist unserer Ansicht nach auch nach der bisherigen Rechtslage der Fall (siehe auch DNotI-Report 2017, S. 146), der Entwurfsverfasser sah sich aufgrund einer anderslautenden Stellungnahme in der Literatur aber dazu veranlasst, eine Klarstellung aufzunehmen (so die Entwurfsbegründung zu § 20a Abs. 3 auf Seite 24).
Keine klarstellende Regelung enthält der Entwurf indes zu gemeinschaftlichen Testamenten. Die bisherigen Regelungen im LPartG zum gemeinschaftlichen Testament sind allerdings vergleichbar mit denen zum Lebenspartnerschaftsvertrag. In beiden Fällen regelt das LPartG lediglich die grundsätzliche Zulässigkeit des Rechtsinstituts auch bei der Lebenspartnerschaft, im Übrigen wird auf die Regelungen des BGB verwiesen:
§ 7 LPartG | § 10 Abs. 4 LPartG | |
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. | Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. |
Zwar ist es unseres Erachtens äußerst fernliegend, dass durch die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gemeinschaftliche Testamente aus der Zeit des Bestehens der Lebenspartnerschaft beeinträchtigt werden. Das ist es allerdings aus unserer Sicht auch bei Lebenspartnerschaftsverträgen. Sofern der Gesetzgeber für einen bestimmten Bereich eine – wenn auch nur klarstellende – Regelung trifft, besteht die Gefahr des Umkehrschlusses in nicht geregelten Bereichen. Wir regen daher an, auch für gemeinschaftliche Testamente eine entsprechende Klarstellung, z. B. als neuen § 20a Abs. 4 LPartG (die bisherigen Absätze 4 und 5 würden dann zu den Absätzen 5 und 6), vorzusehen.
(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.