Stellungnahme vom 03.07.2017
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum revidierten Entwurf.
Wir hatten mit Schreiben vom 22. März 2016 zu einem Vorentwurf Stellung genommen. Darin hatten wir bereits zum Ausdruck gebracht, dass derartige Abkommen aus unserer Sicht zu begrüßen sind, wir jedoch an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf sehen. Die insoweit geäußerten Bedenken und Anregungen konnten bislang offenbar noch nicht berücksichtigt werden. Wir möchten unsere wesentlichen Kritikpunkte daher wiederholen und im Übrigen wegen der Einzelheiten auf unsere ausführliche vorbezeichnete Stellungnahme verweisen:
1. Einschränkung des Anwendungsbereichs
1.1 Der Anwendungsbereich eines solchen Abkommens sollte auf die bloße Vollstreckbarkeit reiner auf Geldzahlung oder Lieferung von Waren gerichteter Titel beschränkt werden.
1.2 Die „Anerkennung“ sollte aufgrund der damit verbundenen Folgeprobleme in jedem Fall ausgeklammert werden.
1.3 Trusts und die damit verbundenen Rechtsfragen sollten generell aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen werden.
1.4 Die Einschränkung des Anwendungsbereiches in Artikel 2 Abs. 1 sollte auf „Ansprüche gegen Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen“ erweitert werden.
2. Öffentliche Urkunden
Die vollstreckbare notarielle Urkunde, soweit sie auf Geldzahlung oder Warenlieferung gerichtet ist, sollte entsprechend Art. 58-60, 2 lit. c) der Brüssel Ia-Verordnung[1] in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen werden. Die öffentliche Urkunde muss aber eng definiert werden, um eine ausufernde Anwendung zu vermeiden, da nicht absehbar ist, welchen Urkundenbegriff die einzelnen Staaten verwenden. Eine Definition sollte daher Art. 2 lit. c) der Brüssel Ia-Verordnung entsprechen.
3. Legalisation
Neu im Entwurf enthalten ist Art. 19, nach dem sämtliche Schriftstücke von jeder Legalisation oder entsprechenden Förmlichkeit einschließlich einer Apostille befreit sind. Das ist aus unserer Sicht abzulehnen. Die Apostille ist das wichtigste Erfolgsmodell der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und bewährt sich in der Praxis. Man sollte nicht ohne Not auf dieses bewährte und relativ einfach zu handhabende Instrument verzichten. Ohne Apostille wäre es oftmals überhaupt für den ausländischen Rechtsanwender nicht erkennbar, ob eine Behörde gehandelt hat. Die Legalisation sollte daher unbedingt beibehalten werden.
Wir verstehen, dass die große Zahl der Teilnehmer ein hohes Maß der Kompromissbereitschaft erfordert. Kompromisse sollten trotz allem nicht dazu führen, an den falschen Stellen Zugeständnisse zu machen.
Fußnoten:
[1] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.