Neue Pflichten bei Vaterschaftsanerkennung

Im Eilverfahren wurde mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht am 2.6.2017 eine neue gesetzliche Regelung bei der Vaterschaftsanerkennung eingeführt, die am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten soll.

Nach dem neuen § 1597a Abs. 2 BGB muss der Notar die Beurkundung aussetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft bestehen; er hat dies der Ausländerbehörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen. Das Gesetz enthält fünf Regelbeispiele, bei denen konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne anzunehmen sein sollen (u. a. Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht; der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind haben einen Asylantrag gestellt und besitzt die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes; Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist). Diese Anhaltspunkte werden teilweise für den beurkundenden Notar kaum ersichtlich sein, bei anderen hat der Notar zumindest gewisse Möglichkeiten. Zur Prüfung, ob eine vollziehbare Ausreisepflicht oder ein laufendes Asylverfahren des Anerkennenden, der Mutter oder des Kindes besteht, kann sich der Notar von ausländischen Personen die Aufenthaltsdokumente vorlegen lassen. Ist einer der Beteiligten lediglich im Besitz einer Duldung (wird ausreisepflichtigen Personen ausgestellt) oder legt er eine Aufenthaltsgestattung vor (wird Personen erteilt, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden), sollte vorsorglich Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde aufgenommen werden. Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a des Asylgesetzes sind derzeit die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ferner Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Solange die Beurkundung ausgesetzt ist, kann die Anerkennung nicht wirksam von einer anderen Urkundsperson oder Behörde beurkundet werden (§ 1597a Abs. 3 BGB n. F.). Die Ausländerbehörde prüft und stellt mittels Verwaltungsakt fest, ob eine sogenannte missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft besteht (§ 85a AufenthG n. F.). Bei Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung ist die Beurkundung abzulehnen (§ 1597a Abs. 2 S. 4 BGB n. F.). Für die Zustimmung der Mutter gelten die Regelungen entsprechend (§ 1597a Abs. 4 BGB n. F.). Die Regelungen finden letztlich keine Anwendung, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist (§ 1597a Abs. 5 BGB n. F.).

Die Ergänzung wurde in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren, die eine solche Regelung ursprünglich gar nicht vorgesehen hatte, vom Innenausschuss am 17.5.2017 eingefügt, der Bundestag hat die geänderte Fassung einen Tag später am 18.5.2017 beschlossen. Am 2.6.2017 hat das Gesetz bereits den Bundesrat passiert (gegen das Petitum des Rechtsausschusses, der – allerdings wegen anderer Gründe – empfohlen hatte, den Vermittlungsausschuss anzurufen). Hintergrund der Neuregelung ist, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (2008 eingeführt) ein Recht der Behörde auf Anfechtung der Vaterschaft vorsieht. Das BVerfG hatte dies mit Beschluss v. 17.12.2013 (1 BvL 6/10) für verfassungswidrig erklärt. Der nunmehr beschlossene § 1597a BGB ersetzt dieses repressive Verfahren durch das oben geschilderte präventive Verfahren.

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