Stellungnahme vom 29.04.1997
Der Deutsche Notarverein bestätigt den Erhalt Ihres an die am Gesellschaftsrecht und an der Partnerschaftsgesellschaft interessierten Verbände gerichteten Schreibens vom 26.03.1997 und nimmt zum Referentenentwurf wie folgt Stellung:
1. Zunächst ist festzuhalten, daß die Partnerschaft für Notare keinesfalls zur Verfügung steht. Im übrigen bestehen gegen Inhalt und Konzeption des Gesetzesentwurfs, von nachfolgenden Anregungen abgesehen, keine Bedenken.
2. Zu § 18 und § 200 UmwG in der Fassung des Referentenentwurfs wird folgendes angemerkt: Das Gesetz berücksichtigt den Fall einer Partnerschaft als übernehmender bzw. neuer Rechtsträger. Probleme bereitet jedoch auch die Fortführung des Namens einer übertragenden oder formwechselnden Partnerschaft.
Beispiel: Der Sozietätsvertrag der Rechtsanwälte Mayer, Müller & Partner sieht vor, daß die Sozietät nach Ausscheiden namensgebender Partner den Namen fortführen kann, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Nach Ausscheiden des Rechtsanwalts Mayer wird die Sozietät im Hinblick auf § 11 PartGG als Partnerschaft fortgeführt und zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Die Zustimmung der Erben des mittlerweile verstorbenen Rechtsanwalts Mayer zur Fortführung des Namens liegt vor.
Nunmehr soll die Partnerschaft in eine Anwalts-GmbH (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Anwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung vom 19. März 1997) umgewandelt werden. Bedarf es hierzu einer erneuten Einwilligung der Erben?
Nach Auffassung des Deutschen Notarvereins ist diese Frage zu bejahen. Der Name einer Partnerschaft (§ 2 PartGG) ist keine Firma, er stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das dem Schutzbereich der Art. 12 Abs. 1 und 14 GG unterfallen würde. Daher ordnet § 2 Abs. 2 PartGG ausdrücklich die entsprechende Anwendung nur einzelner Vorschriften des Firmenrechts an.
Vielmehr ist der Name der Partner ein Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Namensgebers und als höchstpersönliches Recht mit diesem untrennbar verbunden. Die Fortführung des Namens als Firma, die grundsätzlich zulässig sein sollte (auch wenn ein Namensgeber dem Kreis der GmbH-Gesellschafter nicht mehr angehört), bedarf daher der Zustimmung des Namensgebers oder seiner Rechtsnachfolger.
In einem Sozietätsvertrag gemäß obigem Beispiel kann auch keine lizenzvertragliche Bestimmung in dem Sinne gesehen werden, daß die Einwilligung des Namensgebers auch sämtliche Fälle der Umstrukturierung deckt. Naheliegender wird die Annahme sein, daß bei Abschluß des Sozietätsvertrages an derartige Umstände überhaupt nicht gedacht wurde.
Aus der Sicht des Deutschen Notarvereins erscheint es zweckmäßig, die Frage der Fortführung von Namen natürlicher Personen als Firmenbestandteile gesetzlich zu regeln.
3. Der Deutsche Notarverein regt weiter an, die Eingriffe des Entwurfs in die Gliederungssystematik des Umwandlungsgesetzes auf ihre Praktikabilität zu prüfen. Da die Abweichungen zwischen dem ,,normalen“ Umwandlungsrecht von Personenhandelsgesellschaften und demjenigen von Partnerschaften marginal sind, erscheint eine Integration der §§ 45a-45e in die §§ 39-45 als der für den Praktiker sachdienlichere Weg.
Insbesondere § 45e nötigt den Rechtsanwender, nach der Lektüre der §§ 45a-45e noch die §§ 39-45 auf ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen durchzusehen.
Die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie 39-45 würden unter Berücksichtigung dieses Vorschlags wie folgt zu fassen sein:
a) § 3 Abs. 1 Nr. 1 lautet:
,,1. Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;“
b) Die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Teils vor § 39 müßte wie folgt lauten:
„Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften.“
Auf den Begriff ,,Personengesellschaften“ sollte in diesem Zusammenhang verzichtet werden, da dieser Begriff außer den genannten Gesellschaften noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung und die Partenreederei einschließt.
c) In § 39 wäre statt ,,Personenhandelsgesellschaft“ zu formulieren: ,,Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“.
d) Der bisherige Text des § 39 wird zu dessen Absatz 1, § 45a wird zum neuen § 39 Abs. 2.
e) § 45b Abs. 1 wird zu § 40 Abs. 3, § 45b Abs. 2 wird zu § 40 Abs. 4 und dort wie folgt
gefaßt:
,,(4) § 35 ist nicht anzuwenden, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft übernehmender Rechtsträger ist.“
f) In § 41 wird ,,Personenhandelsgesellschaft“ ersetzt durch ,,Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“.
g) Eine Ergänzung des Wortes ,,Gesellschafter“ um das Wort ,,Partner“ erscheint im Hinblick auf § 1 Abs. 4 PartGG nicht erforderlich, da „Gesellschafter“ der Oberbegriff ist.
h) § 43 i.d.F. des Referentenentwurfs kann unverändert bleiben.
i) In § 44 wird ,,Personenhandelsgesellschaft“ ersetzt durch ,,Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“.
j) In § 45 wird ,,Personenhandelsgesellschaft“ ersetzt durch ,,Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“.
k) Entsprechend könnte auch hinsichtlich der §§225a-225c verfahren werden (Einarbeiten in §§ 214-225).
4. § 45a bzw. § 228 Abs. 3 UmwG in der Fassung des Entwurfs wiederholt inhaltlich § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PartGG und scheint daher verzichtbar. Indes wird bisweilen ein praktisches Bedürfnis für die Umwandlung einer Partnerschaftsgesellschaft in eine GmbH & Co. KG bestehen (z.B. Umwandlung einer als Partnerschaftsgesellschaft geführten immunologischen Praxis in ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenes Forschungslabor als sog. „venture-Gesellschaft“). Hier sollte der Beitritt der künftigen Komplementär-GmbH zur Vermeidung von Haftungsrisiken natürlicher Personen zumindest mit Wirkung eine logische Sekunde vor Wirksamkeit des Formwechsels zulässig sein. Der Gesetzgeber sollte in diesem Punkt den in der Literatur bestehenden Streit über die Zulässigkeit des Beitritts der Komplementär-GmbH erst im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Formwechsels dahinstehen lassen (vgl. zuletzt Priester, DB 1997, 561 ff.).
5. Verzichtbar erscheint § 234 Nr. 3. Nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 3 PartGG bedarf der Partnerschaftsvertrag ohnedies der Schriftform. Auch bei anderen Gesellschaften ist der Abschluß des Gesellschaftsvertrages im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses zumindest zweckmäßig, wenn nicht sogar wegen des Gebots der Einheitlichkeit des beurkundeten Willens erforderlich (hierzu Widmann/Mayer-Vossius, Umwandlungsrecht, Teil C Rz. 159-163). In der jetzigen Fassung würde die Vorschrift zu Umkehrschlüssen dahingehend Anlaß geben, daß ein Abschluß des Gesellschaftsvertrages einer Personenhandelsgesellschaft als Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses nicht erforderlich sei. Dies ist jedoch nicht gewollt. Das Gesetz bezweckt mit § 234 vielmehr nur, daß der Umwandlungsbeschluß die zur Eintragung in das Handelsregister (HRA) erforderlichen Angaben enthält (vgl. §§ 106 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB). Ansonsten unterstellt das Gesetz, daß jedenfalls ein Gesellschaftsvertrag einer Personenhandelsgesellschaft mit dem gesetzlichen Inhalt zustande kommt.
6. Mit Überraschung wird das Vorhaben zur Kenntnis genommen, § 270 UmwG zu ändern. Die bislang enthaltene Verweisung auf §§ 208, 30 entspricht nicht nur der Rechtslage bei der Verschmelzung, sondern zugleich auch dem Zweck der Vorschrift. Dem Schutz der Genossen scheint mit der Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer besser gedient als mit der Prüfung durch den der Genossenschaft nahestehenden genossenschaftlichen Prüfungsverband. Ohnehin liegt diese Prüfung von Rechtsbeziehungen im Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern nicht im Rahmen des Verbandszwecks nach § 63b Abs. 4 GenG.