Zusammensetzung des Vorstandes in „gemischten“ Notarkammern, § 69 Abs. 3 BNotO

Stellungnahme vom 19.06.2001

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Zusammensetzung des Vorstandes in sogenannten „gemischten“ Notarkammern hat für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Notarinnen und Notaren der verschiedenen Berufsausübungsformen erhebliche Bedeutung.

 

Der Deutsche Notarverein spricht sich dafür aus, § 69 Abs. 3 BNotO zunächst in der bestehenden Fassung sowohl für den Bereich der Notarkammer Stuttgart als auch für den Bereich der Rheinischen Notarkammer beizubehalten. Bevor näher auf die verfassungsrechtlichen Fragen eingegangen wird, sei jedoch bemerkt, dass die Behandlung der aufgeworfenen Frage weder notwendig noch tunlich erscheint. Denn

 

–        verfassungsrechtlich besteht kein Handlungsbedarf.

 

a)    Die gesetzgeberische Entscheidung, den zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notaren in den Vorständen der gemischten Notarkammern einen besonderen Einfluss zukommen zu lassen, gleicht eine Benachteiligung dieser Gruppe der Notarinnen und Notare in anderen Bereichen aufgrund der fehlenden Homogenität der Kammerstruktur aus. Jeder Eingriff in das austarierte Zusammenwirken der Notariatsformen kann daher verfassungsrechtlich nur zulässig sein, wenn bestehende Nachteile zu Lasten des hauptberuflichen Notariats (Amtsnotare, Nurnotare) anderweitig ausgeglichen werden (dazu im Folgenden I.)

 

b)    Die Entscheidung für eine Gruppenrepräsentation nach Notariatsverfassungen wurde noch 1998 bei der Novellierung der Bundesnotarordnung in § 80 BNotO politisch bestätigt, weil die Vorschrift eine Pflichtverteilung der Sitze im Präsidium der Bundesnotarkammer nach Vertretern der  Notariatsverfassungen vorsieht.

 

c)    Dem Vernehmen nach hat der Verein der Baden-Württembergischen Anwaltsnotare dem Bundesministerium der Justiz gegenüber erklärt, § 69 Abs. 3 BNotO gerichtlich überprüfen zu lassen. Es fragt sich, warum diese Ankündigung nun nicht umgesetzt wird.

 

 

–        Eine Neuregelung ist vor einer Klärung weiterer Fragen untunlich.

 

Jeder Eingriff in § 69 Abs. 3 BNotO würde aus verfassungsrechtlichen Gründen eine umfangreiche Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen erforderlich machen. Bereits die Frage der Stellung der Amtsnotare in der Notarkammer Stuttgart sowie die einer Stimmrechtsgewichtung verdeutlichen die Komplexität eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens. Der erhebliche Aufwand hierfür ist bei einer politisch motivierten, rechtlich nicht gebotenen Neuordnung nur zu rechtfertigen,  wenn dadurch für längere Zeit eine Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lösung einträte. Für das Notariat in Baden und in Württemberg sind aufgrund des Vorlagebeschlusses des AG Müllheim/Baden und der dazu bevorstehenden  Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch Folgerungen möglich, die die Notariatsverfassung betreffen. Die Koalitionsvereinbarung der CDU/FDP/DVP enthält bereits Aussagen zur Bestellung von Nurnotaren in Baden. Ferner sind beim Bundesverfassungsgericht Verfahren anhängig, deren Entscheidung eine Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für Selbstverwaltungskörperschaften erwarten lässt. Ein Abwarten dieser Entscheidungen würde den Gestaltungsspielraum verdeutlichen und die Diskussion über eine eventuelle Neufassung des § 69 Abs. 3 BNotO auf eine breitere Grundlage stellen.

 

 

–        Ohne verfassungsrechtliche Notwendigkeit sollte ein seit 1961 bestehender und erst vor drei Jahren im Zuge der Änderung des § 80 BNotO bestätigter Kompromiss nicht in Frage gestellt werden.

 

Obwohl die derzeitige Regelung erhebliche Nachteile zulasten der hauptberuflichen Notare sowie insbesondere der Amtsnotare mit sich bringt, hält der Deutsche Notarverein an der 1998 gefundenen Kompromisslinie der Berufsangehörigen und der darauf beruhenden politischen Willensbildung fest. Dies entspricht auch der Meinungsbildung in den betroffenen Notarkammern. Sowohl die Rheinische Notarkammer als auch die Notarkammer Stuttgart haben sich nämlich durch einstimmige (!) Beschlüsse ihrer gemischten Vorstände gegen eine Änderung des § 69 Abs. 3 BNotO ausgesprochen. Eine Reform gegen den Willen der gesetzlichen Organe der betroffenen Notarkammern sollte vermieden  werden.

 

–                 Änderungen des § 69 Abs. 3 BNotO für den Bereich der Notarkammer Stuttgart sind nur mit Zustimmung des Landes Baden-Württemberg zulässig, Art. 138 GG. Dem Vernehmen nach wird die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg keine Stellungnahme abgeben. Bei dieser Sachlage ist fraglich, ob das Einvernehmen zu einer Änderung überhaupt zu erreichen wäre.

Sollte Ihr Haus gleichwohl an der Auffassung festhalten, eine Prüfung in der Sache sei erforderlich, sieht der Deutsche Notarverein aus den folgenden Erwägungen keine Grundlage, der gewünschten Gesetzesänderung zuzustimmen.

 

 

I. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des § 69 Abs. 3 BNotO
Das Bundesministerium der Justiz hat in seinem Schreiben vom 12.04.2001 angeregt, insbesondere demokratische Grundsätze und die Gleichwertigkeit der Ausübungsformen des Notarberufs als Grund für eine Änderung  zu prüfen. Dieser Prüfungsansatz wird vom Deutschen Notarverein ausdrücklich geteilt. Es ist eine Kernfrage der beruflichen Selbstverwaltung, wie demokratische Prinzipien in gemischten Kammern umzusetzen sind. Die Erwägungen konzentrieren  sich dabei auf die Auslegung des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips in Selbstverwaltungskörperschaften unter Berücksichtigung der Struktur der Kammermitglieder.

 

1.              Demokratieprinzip in Selbstverwaltungskörperschaften

 

a.   Dem staatsrechtlichen Demokratieprinzip im Sinne des Art. 20 GG  zufolge muss alle staatliche Gewalt vom Staatsvolk, das heißt dem Gesamtvolk ausgehen. Dieses Recht ist in freien, gleichen und geheimen Wahlen auszuüben. In der Auslegung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet Gleichheit der Wahl, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 79, 161/166; 82, 322, 337). Über Art. 28 GG gilt das Demokratieprinzip auch in Ländern und Gemeinden.
b.   Für Selbstverwaltungskörperschaften fehlt eine solche Erstreckungsregelung. Für diesen Bereich gilt das Demokratieprinzip als tragender Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung selbstverständlich auch. Grundsätzlich hat der Staat durch die vorgängige Lenkung aufgrund parlamentarischen Gesetzes und durch staatliche Aufsicht die grundlegenden Entscheidungen auch in den Bereichen öffentlich-rechtlicher Kammern demokratisch zu legitimieren. Soweit den Kammern Selbstverwaltungsrechte eingeräumt sind, müssen deren selbstverwaltete Entscheidungen auf einer ununterbrochenen Legitimationskette von den Mitgliedern zu den Körperschaftsorganen beruhen.
c.    Die Wahl- und Abstimmungsgleichheit kann dabei nicht in der streng formalisierten Fassung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gelten, sondern als Strukturprinzip des Demokratiegebots. Es ist anerkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz im Sinne eines streng formalen Differenzierungsverbots nur für den Bereich der Parlamentswahlen uneingeschränkt gilt. Die Übertragung der staatsrechtlichen Gleichheitsfiktion, welche tatsächlich bestehende Ungleichheiten unberücksichtigt lässt, ist gerade nicht verfassungsrechtlich geboten, da das Grundgesetz keine Egalisierung und damit gleichberechtigte Mitwirkung der von den Selbstverwaltungskörperschaften erfassten Personen fordert. Dementsprechend ist eine Abstraktion von den jeweiligen sozialen Rollen der einzelnen Verbandsmitglieder durch Einräumung gleicher Kammerrechte nicht geboten, im Gegenteil können Differenzierungen bei den Beteiligungsrechten verfassungsrechtlich, und zwar insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Grundrechtspositionen der einzelnen Kammermitglieder geboten sein. Anders als die demokratische Legitimation i.S. des Art. 20 Abs. 2 GG verwirklicht die autonome Legitimation das der Selbstverwaltungsidee innewohnende mitgliedschaftlich-partizipatorische Element, indem sie stärker auf die konkrete Betroffenheit abstellt (Tettinger , Mann, Salzwedel, Wasserverbände und demokratische Legitimation, München 2000, S. 64).
Statt der Fiktion der Gleichheit als Grundlage der kammerinternen Demokratie kommt nur das Modell der auf offener Ungleichheit der verschiedenen Mitgliedergruppen gegründete Demokratie durch Partizipation in Betracht. Demokratie als Emanzipation durch Partizipation muss auf offene anerkannte Ungleichheit gegründet werden, welche aus verfassungsrechtlichen wie verfassungstheoretischen Gründen nicht durch formale Egalisierung, und zwar nicht einmal im Wege der Fiktion beseitigt werden kann. Damit sind Differenzierungen und Abstufungen bei den Mitwirkungsrechten zulässig und geboten, soweit sachliche Gründe für derartige ungleiche Behandlungen vorliegen (Kleine-Cosack, Berufsständische Autonomie und Grundgesetz, 1986 S. 191, 207).

 

d.     Grundsätzlich gebietet der allgemeinen Gleichheitssatz bereits auf der Ebene der Kammerzusammensetzung, dass hinreichende Gemeinsamkeiten der Interessen der in Anspruch genommenen bestehen, es also einer gewissen Homogenität des Mitgliederkreises bedürfe (Tettinger, Kammerrecht S. 108). Weicht der Gesetzgeber bereits hier vom Gleichheitssatz ab, weil er aus sachlichen Gründen verschiedene Gruppen zur Mitwirkung in der Kammer pflichtweise zusammenfasst oder ihnen aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft die Mitwirkung an der Kammerwillensbildung ermöglicht, kann sich als Konsequenz hieraus nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Stimmrechtsgewichtung oder zu anderweitigem Ausgleich ergeben (Tettinger, Kammerrecht S, 109, mit Verweis auf v. Mangoldt/Klein/Starck, das Bonner Grundgesetz, 1985, Art. 3 Abs. 1 Rn. 143: „Wenn verschiedene Interessen innerhalb einer Körperschaft zum Ausgleich gebracht werden sollen, kann Gruppenrepräsentation vorgesehen werden, wobei die Zahl der jeweiligen Repräsentanten nicht proportional zur Zahl der Gruppenangehörigen zu sein braucht. Die jeweiligen Gruppen sind aus Gründen der Konsequenz so abzugrenzen, dass annähernde Interessengleichheit und Homogenität gewährleistet ist. Für die Gewichtung der einzelnen Gruppen in den Entscheidungsgremien besteht Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, soweit nicht verfassungsrechtliche Vorgaben bestehen.“)

 

 

e.     Diese Differenzierung nach Gruppen ist keine Besonderheit der §§ 69 Abs. 3 und § 80 BNotO. Sie ist vielmehr in unterschiedlichen Ausprägungen dort anzutreffen, wo der Gesetzgeber vom Prinzip der Kammerhomogenität abgewichen ist, z. B. bei den Handwerkskammern, an denen neben selbständigen Handwerkern auch Gesellen, weitere Arbeitnehmer und Lehrlinge der Handwerksammer angehören, §§ 90 Abs. 2, 93 Abs. 1 HdwO; ähnlich ist dies bei den Landwirtschaftkammern. Hier können Versammlungsmitglieder durch Wahl bestimmt, aber auch vom Kammerorgan durch Kooptation hinzu ernannt werden. Strukturdifferenzen zeigen auch die Architektenkammern. Eine besonders weitgehende Regelung enthält § 5 Abs. 3 S. 2 IHKG, der die Besonderheiten der Mitgliederstruktur auch prozedural berücksichtigt. Diese Beispiele lassen erkennen, dass eine formale Betrachtung der Legitimation sowohl bei einer Forderung nach einer ununterbrochenen persönlichen Legitimationskette vom Gesamtstaatsvolk als auch bei einer Ableitung von einem „Teilvolk“ in der Kammer die Probleme verdeutlicht, die bei gemischten Kammern entstehen. (vgl. dazu Tettinger Kammerrecht S. 114). Die Kammerzusammensetzung unterscheidet sich dabei zum Teil nach Berufen, der Stellung innerhalb eines Berufszweiges und dem Status als Selbständiger, Arbeitnehmer oder Beamter an (z.B. Ärzte). Bei diesen Kammern setzt der korrigierende Eingriff bereits auf der Ebene z.B. der Vollversammlung als obersten Kammerorgans an. Die Anknüpfung erst auf der Ebene der der Kammerversammlung nachgeordneten „Exekutive“ oder gar erst bei dem Repräsentativorgan wie in § 69 Abs. 3 BNotO und § 80 BNotO stellt damit ein erheblich schwächeres Eingreifen dar.

 

 

2.              Umsetzung des Demokratieprinzips in gemischten Notarkammern

 

Die so genannten „gemischten“ Notarkammern weisen die Besonderheit auf, dass in einer Notarkammer Anwaltsnotare, zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare und – im Kammerbereich Stuttgart – Amtsnotare zusammengeschlossen sind. Durch § 69 Abs. 3 BNotO soll ein verfassungsrechtlich gebotenen  Ausgleich für die fehlende Homogenität in der Struktur der Kammermitglieder  geschaffen werden.

 

a.   Eine Gleichwertigkeit der Ausübungsformen des Notarberufs beinhaltet noch keine Gleichartigkeit. Homogenität im Sinne dieses Grundsatzes verlangt keine normative Gleichwertigkeit, sondern eine rechtliche und tatsächliche Vergleichbarkeit der typifizierten Interessenlage.  Für die „gemischten“ Notarkammern folgt aus diesem Prinzip ein Spannungsfeld zwischen dem gemeinsamen Beruf der Kammermitglieder als Notare und ihrer bereits formell unterschiedlichen Stellung als hauptberufliche Notare, Amtsnotare oder Anwaltsnotare.

Die vom Deutschen Notarverein stets betonte Einheitlichkeit des Notaramtes steht einer Differenzierung nach Berufsausübungsformen  nicht entgegen, die die unterschiedliche Betroffenheit der einzelnen Kammermitglieder aufgreift.

 

aa.  Nach der Bundesnotarordnung bestehen das Nurnotariat und das Anwaltsnotariat als gleichberechtigte Notariatsformen nebeneinander (BVerfG DNotZ 1998, 754, 766; Schippel-Vetter Rn. 10 zu § 3 BNotO); hinzu kommen  das beamtete Behördennotariat im OLG -Bezirk Karlsruhe und das Bezirksnotariat im OLG-Bezirk Stuttgart. Die Gleichberechtigung in der Amtsausübung  kommt darin zum Ausdruck, dass jeden Notar die gleichen beruflichen Pflichten treffen. Bei den Amtspflichten ist nicht zwischen hauptberuflichem Notar, nebenberuflichem Notar oder Notarvertreter zu unterscheiden, wobei letzterer auch ein Notarassessor, Richter oder Rechtsanwalt sein kann. Trotz dieser Anerkennung des Anwaltsnotariats als gleichwertige Form bildet das hauptberufliche Notariat nach § 3 Abs. 1 BNotO die Regelform der Berufsausübung (Vgl. auch § 8 S. 1 1. HS. BNotO). Diese Differenzierung zwischen den historisch gewachsenen Berufsausübungsformen wird in Art. 138 GG ausdrücklich bestätigt. Wenn diese Vorschrift auch die Differenzierung nicht anordnet, sondern voraussetzt und nur ihre Beseitigung kompetenzmäßig erschwert, lässt sie doch mit Sicherheit erkennen, dass der Verfassungsgeber die Unterscheidung für zulässig und den Typ des von der Anwaltschaft getrennten Notariats für besonders schutzwürdig erachtet hat. (Römer, Notariatsverfassung und Grundgesetz 1963 S. 121, unter Berufung auf BVerwG DNotZ1962, 156, BGH, NJW 1963, 446)

 

 

bb.  Gleichzeitig ist festzustellen, dass  sich die unterschiedlichen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltungen des Berufs im weiten Sinn, in dem das  einheitliche Notaramt ausgeübt wird, auseinanderentwickeln; das Bundesverfassungsgericht spricht bereits von zwei Berufsbildern (BVerfG DNotZ 1998, 754,766), dem des Nurnotars und dem des Anwaltsnotars. Beruf wird dabei als berufliche Tätigkeit einer Person aufgefasst, die sich auch aus mehreren Berufen im engen Sinn zusammensetzen kann.  In diesem Verständnis ist es zutreffend, dass sich Tätigkeit und Tätigkeitsumfeld eines Rechtsanwalts, der zugleich im Nebenberuf Notar ist, von denen eines hauptberuflichen Notars unterscheiden: Der Unterschied besteht nicht in der Tätigkeit als Notar als solcher, sondern in den  neben dem Notaramt ausgeübten weiteren Berufen. Dies ist ein hinreichendes Kriterium, um auf der Ebene berufsständischer Vertretung zwischen  Notaren, die zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt sind, sowie  solchen, die das Notaramts nebenberuflich neben dem Hauptberuf des Rechtsanwalts ausüben, zu differenzieren.

 

 

b.   Dem oben dargelegten verfassungsrechtlichen Gebot, zum Ausgleich bestehender Unterschiede den Grundsatz der formalen Wahlgleichheit im Bereich von Selbstverwaltungskörperschaften zu modifizieren, genügt § 69 Abs. 3 BNotO  Die Maßnahmen im konkreten Fall beruhen  dabei auf sachgerechten Kriterien und halten die zwangsläufig damit verbundenen Eingriffe gering.
aa.  § 69 Abs. 3 BNotO übernimmt in Bezug auf das aktive Wahlrecht der Kammerpflichtmitglieder den Grundsatz der formalen Wahlgleichheit. Jeder Anwaltsnotar hat in der Kammerversammlung ebenso wie jeder selbständige zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notar eine Stimme bei Wahlen und Abstimmungen.

 

Für die Notarkammer Stuttgart stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Stimmrechtsausschluss der freiwilligen Kammermitglieder zulässig ist. Auf die Probleme, die sich aus einer fehlenden Stimmengewichtung oder dem gänzlichen Ausschluss vom Stimmrecht ergeben, wird unter  II. 1  näher eingegangen.

 

 

bb.  Eine Differenzierung zwischen Anwaltsnotaren und zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notaren erfolgt über § 69 Abs. 3 BNotO im passiven Wahlrecht, da mindestens die Hälfte der Vorstandesmitglieder sowie der Kammerpräsident  hauptberufliche Notare sein müssen. Dass für einen Anwaltsnotar trotz dieser Regelung abgegebenen Stimmen kein Zähl- und Erfolgswert zukommt, ist notwendiger Reflex der Regelung. Aus der Sicht des aktiven Wahlrechts sind Nur-Notare von dieser Regelung gleichermaßen betroffen, da auch sie bei der Stimmabgabe gebunden sind.

 

 

Dass die Notarkammer durch einen zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notar repräsentiert werden solle und im Vorstand zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notaren stets in der Mehrzahl sind, ist eine gesetzgeberische Entscheidung, die ihrerseits demokratisch legitimiert ist. Sie dient dazu, die Besonderheiten der Mitgliederstruktur der Kammer in angemessener Weise zu berücksichtigen.

 

i.        Nach § 67 BNotO vertreten die Notarkammern die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder in deren Eigenschaft als Notar. Dabei muss im Interesse aller Kammermitglieder sichergestellt sein, dass die Belange des Notariats unbeeinflusst vom Einfluss und den Interessen anderer Berufsgruppen vertreten werden. Gegenüber anderen Berufskammern ist die Spannungssituation in gemischten Berufskammern besonders groß. Dies ist auf drei strukturelle Besonderheiten zurückzuführen: In den Notarkammern sind nur zwei bzw. in Stuttgart drei rechtlich klar voneinander abgrenzbare Gruppen zusammengefasst. Diese Situation kann tendenziell zur Polarisierung zwischen den Gruppen beitragen. Ferner führt die Zusammenfassung der nebenberuflichen und der hauptberuflichen Amtsträger dazu, dass sich bei einer rein nach Kopfzahl ausgerichteten Mitwirkung eine Bevorzugung der Gruppe der nebenberuflich tätigen Notare ergäbe, da für den gleichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der notariellen Amtstätigkeit im nebenberuflichen Notariat mehr Berufsträger eingesetzt werden. Drittens  ist auf das Problem der strukturellen Interessenkollision  bei Anwaltsnotaren hinzuweisen. Während sich in anderen Fällen der doppelten oder mehrfachen Kammerzugehörigkeit aufgrund der Verschiedenartigkeit der Berufe, die dieselbe Person ausübt, eine Streuung ergibt, ist die Gruppe der nebenberuflichen Notare zwingend Rechtsanwalt im Hauptberuf. Hinzu kommt, dass anwaltliche Dienstleistung und notarielle Amtstätigkeit  in vielen Fällen zueinander in unmittelbare Konkurrenz treten. Die persönlichen Interessen eines nebenberuflichen Notars, der bestimmte Tätigkeiten als Rechtsanwalt übernehmen kann, können daher mit denen der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellen Notare kollidieren. In verstärktem Maße gilt dies, wenn weitere wirtschaftliche Interessen durch Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Berufsausübung mit weiteren Berufsgruppen eingeführt werden. Ein Beispiel ist das Auftreten gegenüber der rechtsuchenden Öffentlichkeit. Eine strenge Handhabung des notariellen Berufsrechts kann verhindern, dass hauptberufliche Notare ihre rechtsberatende Tätigkeit vermitteln können, während Anwaltsnotare in ihrem Beruf als Rechtsanwalt werben, damit aber zugleich als Notar wahrgenommen werden. Hingegen kann eine zu weitgehende Selbstdarstellungsfreiheit, wie sie im Bereich der Anwaltschaft zur „Markenbildung“ bereits zu verzeichnen ist, mit dem Amt des Notars unvereinbar sein. Treffen unterschiedliche Interessen innerhalb ein und desselben Kammerbereiches aufeinander, können sich Konflikte ergeben, die aufgrund der räumlichen Trennung in „reinen“ Anwaltsnotar- oder Nurnotar-Kammerbereichen in ihrer Schärfe gemildert werden. Der Gesetzgeber ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vorrangig die Interessen des in der Kammer repräsentierten Berufes gewahrt werden. Fälle von Interessenkollision werden typischer Weise durch Inkompatibilitätsvorschriften gelöst. Da ein zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellter Notar seinen Hauptberuf als Rechtsanwalt, aus dem sich diese Interessenkollision ergeben kann, nicht niederlegen kann, ohne zugleich auf sein Notaramt verzichten zu müssen, kann die Inkompatibilität unmittelbare Regelungsgrundlage dafür sein, dass der Kammerpräsident ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein muss. Im Vergleich zu anderen  Inkompatibilitätsregeln wird zugleich deutlich,  dass derartige Regelungen kein generelles Misstrauen gegen eine Person oder Personengruppe begründen. Der Deutsche Notarverein erkennt die persönlichen, fachlichen wie berufsständischen Leistungen von Anwaltsnotaren ausdrücklich an. Er hält es daher auch nicht für erforderlich, diese „Inkompatibilität“ über den Präsidenten hinaus auf dessen Vertreter auszudehnen. Die auf den Präsidenten selbst bezogene Entscheidung des Gesetzgebers, dass es einem Notar, der keine weiteren beruflichen Nebeninteressen hat, leichter fallen wird, im Interesse der Gesamtheit der Notare den notariellen Interessen Vorrang zu geben, erscheint somit jedoch sachgerecht.

 

ii.       Ein weiteres sachgerechtes Kriterium  für Differenzierungen ist die Betroffenheit der jeweiligen Mitglieder von Kammerentscheidungen. Anwaltsnotare sind aufgrund der Konzeption der Bundesnotarordnung  Notare im Nebenberuf und daher von Entscheidungen der Notarkammer auch nur im Nebenberuf betroffen. Das gesamte berufliche und wirtschaftliche Umfeld wird zunächst von ihrem Hauptberuf als Rechtsanwalt geprägt und findet seine Ausgestaltung auf der Ebene der hierfür zuständigen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörperschaft.

 

Hingegen sind hauptberufliche Notare ausschließlich in der Notarkammer organisiert. In Baden-Württemberg sind auch die nicht-stimmberechtigten Amtsnotare von Kammerentscheidungen unmittelbar und mittelbar betroffen. Über § 20 LFGG gilt § 14 BNotO entsprechend. Die diese Vorschrift konkretisierenden Richtlinien, welche von der Kammer beschlossen werden,  werden bei der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung in ständiger Verwaltungspraxis gleichzeitig für alle Amtsnotare in Kraft gesetzt.

 

iii.      Für die Vorschrift, dass der Kammerpräsident ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein müsse,  spricht ferner die integrierende Funktion. Besonders im Bereich der Notarkammer Stuttgart kommt zum Tragen, dass die Notarkammer auch Amtsnotare repräsentiert, die – obwohl freiwillige Kammermitglieder – vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind und nur ebenfalls stimmrechtslose  Vertreter entsenden.  Die Interessenwahrung ist qua Wahlrecht gleichsam auf die aus den Reihen der Amtsnotare hervorgehenden Nurnotare übertragen.

 

iv.      Durch einen Nurnotar als Kammerpräsidenten wird die Notarkammer stärker als Kammer der Notare in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Auch die Bevölkerung sieht nämlich entsprechend dem tatsächlichen Berufsbild und der Berufskombination in der Praxis den Anwaltsnotar in erster Linie als Rechtsanwalt, vor allem in Kammern, in denen beide Ausübungsformen Tür an Tür vorkommen.

 

cc.    Wird die verfassungsrechtliche Vorgabe ernstgenommen, durch die gesetzgeberische Entscheidungen zur Organisationsstruktur die Ungleichheiten in der Zusammensetzung der Kammerstruktur effektiv auszugleichen, stellt sich darüber hinaus nicht nur die Frage, ob die  Betonung des hauptberuflichen Notariats bei der Zusammensetzung gemischter Vorstände zulässig ist, sondern auch die Frage, ob die Zubilligung eines gleichgewichtigen Stimmrechts in der Kammerversammlung nicht eine unzulässige Gleichbehandlung Ungleicher darstellt. Eine fehlende Stimmengewichtung in der Kammerversammlung ist nämlich nur solange für die hauptberuflichen Notare hinnehmbar, wie ein Ausgleich dadurch geschaffen wird, dass die Mehrheitsverhältnisse  im Vorstand notfalls ein korrigierendes Eingreifen bei laufenden Angelegenheiten ermöglichen.

 

 

II. Besonderheiten der Kammerbereiche

 

Auch in der Literatur wird aus der Sicht namhafter  Anwaltsnotare  die Regelung des § 69 Abs. 3 BNotO nicht für verfassungswidrig gehalten. Vielmehr heißt es:  Die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen in § 69 Abs. 3 mit Art. 3, 12 GG wird für die betroffenen Kammerbezirke im Einzelfall nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisses zu prüfen sein. Dabei ist für die Notarkammer Stuttgart zusätzlich die verfassungsrechtliche Garantie in Art. 138 GG zu beachten […] (Hartmann, Klaus-Dieter, Rn.  34 zu § 69 BNotO in Eylmann/Vaasen BNotO, BeurkG München 2000.)

 

Die tatsächlichen Verhältnisse in der Notarkammer Stuttgart und der Rheinischen Notarkammer weisen einen Schwerpunkt der notariellen Rechtsbesorgung durch hauptberufliche Notare auf, wie sich aus folgendem ergibt:

 

1. Notarkammer Stuttgart

 

a.         Notariatsformen und Beurkundungsaufkommen

 

Im Bereich der Notarkammer Stuttgart bestehen drei Notariatsformen nebeneinander, wobei die Notarstellen wie folgt verteilt sind:

 

235 Amtsnotariate mit 690 beamteten Notaren und Notarvertretern im Hauptberuf (Amtsnotare);
92 Amtsnotare sind freiwillige Mitglieder der Notarkammer Stuttgart.
27 selbständige Notare im Hauptberuf (Nurnotare)
92 Anwaltsnotare (regulär 91; im Hinblick auf die Altersgrenze sind Vorgriffbestellungen erfolgt)
Im Württembergischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg ist das Amtsnotariat die durch Art. 138 Grundgesetz besonders geschützte Regelform des Notariats. Dies findet auch in § 3 b-w LFGG seinen Ausdruck. Nach dieser Vorschrift können nichtbeamtete Notare im Hauptberuf und Anwaltsnotare nur bestellt werden, wenn hierfür neben den Notaren im Landesdienst ein Bedürfnis besteht. Die Bundesnotarordnung gestattet für Württemberg zwar auch die Bestellung von hauptberuflichen Notaren mit der Befähigung zum Richteramt, zum Notar im Hauptberuf wird aber nach gerichtlich gebilligter Verwaltungspraxis nur bestellt, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars hat, also Absolvent der württembergischen Notarakademie ist. Amtsnotariat und Nurnotariat bilden somit einen Laufbahnverbund.

 

Die selbständigen Notare (Notare im Hauptberuf und Anwaltsnotare) haben Beurkundungszuständigkeit im gesamten Bezirk der OLG Stuttgart, nehmen Beurkundungstätigkeiten aber regelmäßig nur am Ort ihrer Bestellung bzw. Zulassung vor. Außerhalb der Ballungsgebiete wird die Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung durch die hauptberuflichen Amtsnotare gesichert.
Die Urkundsgeschäfte verteilen sich wie folgt:

 

Jahr 1996 Urkundsgeschäfte pro Notar Anteil am Urkundsaufkommen in %
Amtsnotare 549.458 71,95
Nurnotare 103.359 3.826 13,52
Anwaltsnotare 111.070 1.206 14,53

 

Jahr 1997 Urkundsgeschäfte pro Notar Anteil am Urkundsaufkommen in %
Amtsnotare 529.873 71,93
Nurnotare 102.132 3.782 13,80
Anwaltsnotare 107.617 1.170 14,55

 

Jahr 1998 Urkundsgeschäfte pro Notar Anteil am Urkundsaufkommen in %
Amtsnotare 556.528 71,93
Nurnotare 104.574 3.873 13,51
Anwaltsnotare 112.701 1.225 14,55

 

Jahr 1999 Urkundsgeschäfte pro Notar Anteil am Urkundsaufkommen in %
Amtsnotare 545.586 71,90
Nurnotare 103.552 3.835 13,65
Anwaltsnotare 109.663 1.205 14,45

 

Im langjährigen Durchschnitt erledigen die Amtsnotare über 71% der in Württemberg vorgenommenen Urkundsgeschäfte.

 

Bemerkenswert ist das im Vergleich zu anderen Bereichen des Anwaltsnotariats (vgl. unten zur Rheinischen Notarkammer) relativ hohe auf den einzelnen Anwaltsnotar entfallende Beurkundungsaufkommen. Soweit damit eine Schwerpunktverschiebung von der nebenberuflichen zur – volumenmäßig – hauptberuflichen Amtsausübung einhergeht, ist das ein Indiz für die Sachgerechtigkeit des hauptberuflichen Notariats.  Sollten sich damit Verhältnisse ergeben, die auch für das Anwaltsnotariat wirtschaftlich selbständig tragfähige Notariate entstehen lassen, drängt sich die Frage auf, diesen Anwaltsnotaren auch den förmlichen Schritt in das hauptberufliche Notariat zu eröffnen. Für eine Übergangsfrist kann aus Gründen des Vertrauensschutzes gestattet werden, dass der Beruf des Rechtsanwalts weiter ausgeübt wird (Notaranwalt). Auf diese Weise wäre die Frage der fehlenden Homogenität in der Notarkammer  auf die beste Weise geklärt, da es nämlich wegen hergestellter Gleichheit keiner Ausgleichsmechanismen bedürfte.

 

b.    Berufsrechtliche Ausgestaltung

In Bezug auf die Amtspflichten und Amtsrechte, die Beurkundung, das Berufsrecht und das Disziplinarrecht sind die im Bereich der Notarkammer Stuttgart bestellten Notare im Wesentlichen gleich gestellt. Das Beurkundungsgesetz gilt unmittelbar. Die Bundesnotarordnung sowie die Dienstordnung für Notare gelten für die Amtsnotare zwar nicht unmittelbar, die Kernbestimmungen dieser Regelwerke sind aber durch landesrechtliche Bestimmungen (b-w-LFGG, 1. VV LFGG) für entsprechend anwendbar erklärt. Der Präsident des Landgerichts übt die Aufsicht über alle Notargruppen gleichermaßen aus, disziplinarrechtlich gilt für den Amtsnotar die Disziplinarordnung unmittelbar, für die nichtbeamteten Notare gilt sie entsprechend § 96 BNotO.

 

Die Satzung der Notarkammer Stuttgart sieht vor, dass der Vorstand der Kammer aus sieben Mitgliedern besteht. Ferner gehört ihm ein Bezirksnotar ohne Stimmrecht an (§ 3 der Satzung). Die Satzung enthält keine § 69 Abs. 3 BNotO entsprechende Regelung über die Wahl des  Präsidenten und des Vorstandes, setzt aber in § 4 Abs. 3 der Satzung eine Unterscheidung der Vorstandsmitglieder in Anwaltsnotare und Nurnotare voraus.

 

Hinsichtlich der Pflichten der Notare gegenüber der Kammer erfolgt eine Abstufung je nach Ausübungsform des Notarberufs. Signifikant wird dies bei den ordentlichen Beiträgen zur Kammer. Nach § 14 Nr. 5 der Satzung tragen die Nurnotare, Anwaltsnotare und Bezirksnotare diese Beiträge im Verhältnis 10 : 4 : 1.

 

 

c.   Stellung der Amtsnotare

Die derzeitige Regelung des Stimmrechts in der Notarkammer und die Zusammensetzung des Vorstandes werden von den Amtsnotaren noch mitgetragen. Insoweit spricht der Deutsche Notarverein im Einvernehmen mit dem Württembergischen Notarverein e.V., der Mitgliedsverein des Deutschen Notarvereins ist. Er ist der Berufsverband der Amtsnotare und der nichtbeamteten Notare im Hauptberuf („Nurnotare“) im württembergischen Rechtsgebiet des Landes Baden-Württemberg, deren Standesinteressen er vertritt. Ihm gehören alle 27 Nurnotare und nahezu alle Amtsnotare an.
Die Amtsnotare sind demnach bereit, die Frage nach dem Stimmrecht zunächst zurückzustellen. Sie halten sich damit an die bisher vom Vorstand der Notarkammer Stuttgart einstimmig vertretenen Einschätzung,  dass der derzeitige Zustand in der Praxis einen ausreichenden Interessenausgleich ermögliche. Dieser Zustand sei als ausgewogen und zufriedenstellend zu bezeichnen. Jede Änderung gefährde diese Ausgewogenheit und lasse das Auftreten bislang vermiedener Konflikte befürchten. In einem einstimmig gefassten Beschluss vom 07.02.2001 hat der Vorstand der Notarkammer Stuttgart bekräftigt, dass es keinen persönlichen oder sachlichen Anlass zu einer Änderung des § 69 Abs. 3 BNotO gebe. Eine Gesetzesinitiative, den § 69 Abs. 3 BNotO unabhängig von einer Reform der Notariatsverfassung in Württemberg zu ändern, könnte unerwünschte Folgewirkungen auslösen und den Gestaltungsspielraum nachhaltig beeinflussen.

 

Amtsnotare und Nurnotare werden, sofern der Status quo verlassen wird, für eine Stimmrechtsgewichtung und eine angemessene Repräsentation der Amtsnotare eintreten. Auch als freiwilligen Kammermitgliedern ist den Amtsnotaren dann ein Stimm- und Teilhaberecht einzuräumen. Die Differenzierung nach Zwangsmitgliedern  und freiwilligen Mitgliedern rechtfertigt einen vollständigen Ausschluss vom Stimmrecht nicht. Dieser Stimmrechtsausschluss kann allenfalls mit der Organisationsentscheidung  verfassungsrechtlich abgesichert werden, dass  durch die Festlegung der Funktionsverteilung und  Mehrheiten im Vorstand gesichert ist, dass das freiberufliche Element ebenso vertreten ist wie das hauptberufliche.

 

 

2. Rheinische Notarkammer

 

a.            Notare und Urkundsaufkommen

 

Die Rheinische Notarkammer ist die Berufsvertretung für 548 Notarinnen und Notare. Aufgegliedert nach Notariatsverfassung sind dies 312 hauptberufliche Notare (166 im OLG-Bezirk Köln, 146 im OLG-Bezirk Düsseldorf) und 236 Notare im Nebenberuf (Anwaltsnotare). Durchschnittlich entfielen im Jahr 2000 auf einen hauptberuflichen Notar 2.000 Urkundsgeschäfte, auf einen Anwaltsnotar 342 Urkundsgeschäfte. Die Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen wird damit im Bereich der Rheinischen Notarkammer zu über 88% von hauptberuflichen Notaren wahrgenommen.

 

Jahr 2000 Urkundsgeschäfte pro Notar Anteil am Urkundsaufkommen in %
Hauptberufliche

Notare

634.643 2.034 88
Anwaltsnotare 80.527 342 12

 

b.   Satzungsbestimmungen über die Zusammensetzung des Vorstandes
Die Zusammensetzung des Vorstandes der Rheinischen Notarkammer ist in §§ 4, 5 der Satzung RhNotK geregelt.  Nach diesen Vorschriften müssen der Präsident, ein Vizepräsident und drei weitere Mitglieder zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare sein, ein Vizepräsident und    ein weiteres Vorstandsmitglied müssen Anwaltsnotare sein. Über die Personalien stimmt die Kammerversammlung ab; das heißt auch die Anwaltsnotare entscheiden mit gleichem Stimmrecht, welche Personen die Vorstandsfunktionen des hauptberuflichen Notariats übernehmen und umgekehrt.

 

c.    Stimmrechtsgewichtung

Die derzeitige Repräsentation der Anwaltsnotare im Vorstand der Rheinischen Kammer wird auch von den Anwaltsnotaren für angemessen erachtet. Eine Änderung des § 69 Abs. 3 BNotO  müsste eine Stimmrechtsgewichtung nach Beurkundungsaufkommen nach sich ziehen. Diese Änderungen werden von der Kammer nicht befürwortet.
Insgesamt ergeben somit die Verhältnisse der betroffenen Notarkammern Besonderheiten, die eine bloße Änderung des § 69 Abs. 3 BNotO nicht zulassen. Die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse führen also im zitierten Sinne zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

 

 

III. Vergleich mit § 80 BNotO
Eine Änderung des § 69 Abs. 3 BNotO ist auch im Vergleich zu § 80 BNotO nicht angezeigt. Gerade § 80 BNotO bestätigt das Prinzip der Differenzierung innerhalb nicht homogener Strukturen; darin auch zugunsten des nebenberuflichen Notariats.

 

Es sei nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Änderung von § 80 BNotO im Zuge der Gesetzesnovelle 1998 bewusst nicht auf § 69 BNotO erstreckt wurde, um das Prinzip der Gruppenrepräsentation im Sinne des historischen Kompromisses der Notariatsverfassungen bei Schaffung der Bundesnotarordnung (s. hierzu ) nicht zu gefährden.

 

Bei der Beurteilung der Neuregelung für die Bundesnotarkammer ist nämlich § 86 BNotO zu berücksichtigen, wonach das Stimmrecht der Notarkammern in der Vertreterversammlung nach OLG-Bezirken bereits eine gewisse Gewichtung nach Tätigkeitsumfang der Berufsträger mit sich bringt. Dieses Korrektiv bestünde in einer Kammer, in der nach Köpfen abgestimmt wird, nicht. § 80 BNotO würde darüber hinaus fehlgedeutet, würde darin nur eine Bevorzugung der hauptberuflichen Notare gesehen. Vielmehr wirkt sich diese Regelung auch zugunsten der Anwaltsnotare aus, denen unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen bei Wahlen die Vertretung zumindest durch einen Vizepräsidenten und zwei weitere Präsidiumsmitglieder gesichert ist.

 

Der Vergleich mit § 80 BNotO könnte daher nur zu einer solchen Neuregelung führen, die mit einer Stimmrechtsgewichtung zugunsten der hauptberuflichen Notare einherginge.

 

 

IV. Fazit
Eine Gesamtschau der Argumente ergibt, dass § 69 Abs. 3 BNotO weder unter dem Gesichtspunkt des Demokratieprinzips, noch des Gleichheitsgrundsatzes oder der Berufsfreiheit verfassungsrechtlichen Beanstandungen unterliegt. Es handelt sich vielmehr um eine derjenigen Vorschriften, die für das gedeihliche miteinander der verschiedenen Notariatsformen unverzichtbar sind und die deshalb vor leichtfertigen Änderungsbegehren in Schutz genommen werden sollten. Dies bedeutet nicht, dass auf Dauer Überlegungen zu einer verbesserten Umsetzung des Demokratieprinzips ausscheiden müssen.

 

Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Umsetzung des Demokratieprinzips bei gemischten Verbandsstrukturen sollte sich jedoch zunächst festigen. Für das Notariat in Baden und in Württemberg sind auch aufgrund des Vorlagebeschlusses des AG Müllheim/Baden und der dazu bevorstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Folgerungen möglich, die die Notariatsverfassung betreffen und abgewartet werden sollten.

 

Vor diesem Hintergrund hielte es der Deutsche Notarverein für untunlich, eine vielleicht nicht vollständig befriedigende, aber verfassungskonforme und ihre Befriedungsfunktion erfüllende Vorschrift zu ändern. Keinesfalls ließe sich ein Änderungsvorhaben durch schlichte „Egalisierung“ umsetzen. Umfangreiche strukturelle Eingriffe in die Verfassung der Notarkammern wären erforderlich, werden aber von diesen nicht gewünscht.

 

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