Stellungnahme vom 16.10.2001
Die Bundesregierung hat mit dem ERJuKoG einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht, der die Nutzung elektronischer Register fördern und erleichtern soll. Dieses Ziel begrüßt der Deutsche Notarverein nachdrücklich.
Der Deutsche Notarverein spricht sich dafür aus, durch eine Gesetzesergänzung, zumindest in einer eindeutigen Gesetzesbegründung klarzustellen, dass die Kosten des jeweiligen Abrufs aus dem elektronischen Register als verauslagte Gerichtskosten im Sinn des § 154 Abs. 2 KostO anzusehen sind. Alternativ müsste die im Diskussionsentwurf der Kostenordnung vorgesehene Regelung – wie vom Bundesrat zu Art. 9 Abs. 2 Nr. 12 des Entwurfes des ERJuKoG vorgeschlagen – vorgezogen werden. .
Dieser Vorschlag wird im Einzelnen wie folgt begründet:
1. Förderung der Rechtssicherheit
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist durch den Bundesrat und die darauf bezogene Stellungnahme der Bundesregierung die Frage aufgeworfen worden, ob und aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Kosten für die Einsicht in solche elektronischen Register von Notarinnen und Notaren an die Urkundsbeteiligten weitergereicht werden können.
Bei Einführung dieser Gerichtsgebühren war auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung noch verzichtet worden, da die Umlagefähigkeit selbstverständlich sei. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Antwort der Bundesregierung darauf erwecken nun aber den Eindruck, die Kosten aus diesen Abrufverfahren seien bei Grundbucheinsichten im Zusammenhang mit Beurkundungen grundsätzlich nicht umlagefähig. Derartige Äußerungen in einer Gesetzesbegründung können Rechtsunsicherheit schaffen. Eine Klarstellung im Gesetz selbst oder durch eine eindeutige Begründung ist aus Gründen der Kostenklarheit dringend erwünscht.
2. Systematik des Kostenrechts
a) Differenzierung der Notarkosten
Bei Notarkosten (Oberbegriff) ist zwischen Gebühren, Auslagen und verauslagten Gerichtskosten („durchlaufenden Posten“) zu differenzieren:
• Gebühren erhält der Notar (Notar hier als Oberbegriff des Gebührengläubigers, unabhängig vom Geschlecht des/der Amtsinhaber/in) für seine Amtstätigkeit. Durch sie werden seine berufliche Leistung sowie die Kosten seiner Geschäftsstelle einschließlich der Aufwendungen für Mitarbeiter abgegolten.
• Auslagen sind zusätzliche Aufwendungen, die mit der pauschalierenden Gebühr nicht abgegolten sind. Dazu gehören die Dokumentenpauschale, Telefon- und Reisekosten.
• Verauslagte Gerichtkosten (154 Abs. 2 KostO) sind zusätzlich zu den Auslagen im Sinne der §§ 136 bis 139 KostO zu erheben. Beispiele sind die an das Gericht gezahlten Vorschüsse für Register- und Grundbucheintragungen und vom Notar verauslagte Gerichtskosten für Auszüge aus dem Handelsregister und dem Grundbuch. Dahinter steht die Erwägung, dass, wenn der Staat bestimmte Leistungen seiner Gerichte und Behörden nicht bereits im Wege der Amtshilfe unentgeltlich gewährt, der Notar diese Kosten durchreichen kann.
Nach derzeitigem Rechtsstand sind die Kosten, die das Gericht beim Notar für die Einsicht in elektronische Register erhebt, im Verhältnis Gericht zu Notar Gerichtsgebühren. Im Verhältnis zwischen Notar und Mandant sind diese Gebühren als verauslagte Gerichtskosten zu behandeln. Der Notar erspart es den Beteiligten, auf eigene Kosten einen Registerauszug bzw. Grundbuchauszug zu beschaffen. Die tatsächlich an das Gericht abgeführten Gebühren kann und muss der Notar von den Mandanten erheben (§17 BNotO).
b) Besonderheiten der Grundbucheinsicht
Die Regierungsbegründung gegen den Vorschlag des Bundesrates zieht aus § 147 Abs 3 KostO den Schluss, dass der Notar diese Auslagen nicht erstattet verlangen könne, wenn die Einsicht in das Grundbuch zur Vorbereitung einer Beurkundung dient. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch allein auf die Gebühren, nicht auf eventuell anfallende Auslagen und verauslagte Gerichtskosten.
Eine umfassende Darstellung der kostenrechtlichen Problematik des automatisierten Abrufverfahrens von Püls/Reetz in NotBZ 1998,13 ff. füge ich bei.
Im übrigen ist die Auffassung unzutreffend, dass der Notar zur Grundbucheinsicht verpflichtet sei. Grundsätzlich haben die Urkundsbeteiligten alle für die Beurkundung erforderlichen Unterlagen selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen. Selbstverständlich berät und unterstützt der Notar sie hierbei. Die Angaben der Beteiligten darf der Notar grundsätzlich für richtig halten. § 21 Abs. 1 BNotO ist insoweit eine Ausnahme von diesem Beibringungsgrundsatz, weil sich der Notar selbst Kenntnis über den Grundbuchstand verschaffen muss. Kenntnisverschaffung ist dabei etwas anderes als Grundbucheinsicht. Die Kenntnisverschaffung kann auch dadurch geschehen, dass der Notar einen von den Urkundsbeteiligten mitgebrachten beglaubigten Registerauszug einsieht. Bei entfernten Grundbuchämtern stellte die Einsicht in eine Abschrift ohnehin den einzig, möglichen Weg dar. Mit dem Motto „Amtstätigkeit mit Dienstleistungsmentalität wird der Notar den Antrag auf Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch für die Beteiligten selbst stellen, die Kosten verauslagen oder direkt bei einem der Beteiligten in Rechnung stellen lassen.
Hat der Notar diesen Registerauszug selbst im Auftrag der Beteiligten angefordert, kann er die Kosten als verauslagte Gerichtskosten nach auftragsrechtlichen Grundsätzen in Rechnung stellen. Entsprechendes gilt bei Notarbescheinigungen nach § 21 BeurkG, wenn der Notar dazu einen beglaubigten Registerauszug anfordert oder das Handelsregister einsieht. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der preiswertere Ausdruck aus dem EDV-Grundbuch nicht umlagefähig sein sollte, die Anforderung eines beglaubigten Registerauszugs sehr wohl eine umlagefähige Verauslagung von Gerichtskosten darstellt.
c) Keine Umverteilung von Kosten
Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll sich nichts daran ändern, dass die Tätigkeit des Notars – Feststellung des Grundbuchinhalts bzw. Einsicht in das Grundbuch – gebührenfreies Nebengeschäft ist, wenn sie z.B. der Vorbereitung einer Beurkundung dient. Die Kosten für einen vernetzten PC, die Mitarbeiterschulung etc. kann und soll der Notar nicht umlegen, sondern aus seinen Gebühren finanzieren. Es soll sich aber durch die Einführung elektronischer Register auch nichts daran ändern, dass der Notar verauslagte Gerichtskosten – unabhängig vom Medium der Inanspruchnahme einer gerichtlichen Leistung – weiterhin auf die Beteiligten umlegen darf.
2. Gerechte Kostenverteilung Gericht – Notar – Mandant
Die Einführung elektronischer Register soll den Rechtsverkehr fördern, indem Daten unabhängig von Gerichtsöffnungszeiten überregional verfügbar sind. Dies ist ein erheblicher Vorteil für Bürger und Unternehmen, der aber bei Gerichten und Notaren zunächst Investitionen voraussetzt.
a) Betriebswirtschaftliche Auswirkungen beim Notar
Die Bundesregierung führt aus, dass der Notar durch elektronische Register viel Zeit einsparen könne. Dies rechtfertige, den Notar auch die Kosten für die Einsichtnahme aufzubürden. Diese Darstellung trifft nicht zu, weil z.B. im Büro des Notars weiterhin anfallenden Arbeiten zur Grundbucheinsicht unberücksichtigt bleiben. Auch wenn der Notar in seinen Amtsräumen eine Registereinsicht durchführt bzw. er die von einem Mitarbeiter gefertigten Grundbuchausdrucke durchsieht, ist der Arbeitsaufwand dem vergleichbar, den er in der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes hätte. Investitionen in Hard- und Software sowie geschulte Mitarbeiter werden ebenfalls aus der allgemeinen Gebühr bestritten. Für den Notar entfallen durch das EDV-Grundbuch und andere elektronische Register lediglich Wege- und Wartezeiten.
Insofern beruht die Erwiderung der Bundesregierung auf den Vorschlag des Bundesrates auf unrichtigen Annahmen. Gerade wenn zahlreiche Grundbuchblätter einzusehen sind, ist die relative Kostenersparnis für den betroffenen Notar gering, da sich Wege- und Wartezeiten für das Notariatspersonal beim Grundbuchamt auf eine größere Zahl von Geschäften verteilen.
Dass die bisherige Registereinsicht „vor Ort“ durch den Notar an seinem Amtssitz auslagenfrei gewährt wurde, hängt damit zusammen, dass bei der bisherigen Ausstattung der Gerichte zugleich mit der Abgabe und Abholung von Anträgen die kostenfreie Registereinsicht ohne Wartezeiten durchgeführt werden konnte. Bei einer konkreten Aufrechnung der auf eine Grundbucheinsicht entfallenden Wegekosten wäre hierfür ein höherer Aufwand entstanden, als es dem anteiligen Wegegeld entsprochen hätte. Die Abrufkosten übersteigen diese Schwelle erheblich. Hinzu kommen die erwähnten Kosten für die Ausstattung der Geschäftsstelle des Notars.
b) Einsparungen bei Grundbuchämtern / Registergerichten
Der Einspareffekt zeigt sich vielmehr bei den Grundbuchämtern und Registergerichten, die bisher qualifiziertes Personal und Arbeitsplätze für einsichtnehmende Personen in größerem Umfang vorhalten mussten, Der Zeitaufwand für das Heraussuchen und Weglegen von Registerunterlagen im Gericht darf nicht unterschätzt werden; dies hat jedoch für den einsichtnehmenden Notarmitarbeiter bislang zu keiner Wartezeit geführt, da Einsichtswünsche i.d.R. telefonisch angekündigt werden. Ist das Grundbuchamt bereits an das elektronische Grundbuch angeschlossen, kann in den Amtsräumen das Grundbuch elektronisch, aber nach wie vor kostenfrei eingesehen werden.
c) Einsparungen bei Bürgern und Unternehmen
Für den rechtsuchenden Bürger bzw. Unternehmen ist die EDV-Grundbucheinsicht / EDV- Registereinsicht preisgünstiger als die Anforderung beglaubigter Registerauszüge. Dieser Kostenvorteil zeigt sich vor allem bei entfernter liegenden Gerichten.
Der Zeitvorteil, dass diese Daten beim Notar abrufbar sind, ist für den Notar ein Vorteil im ideellen Sinn, dass die Gesamtleistung Rechtsberatung, Beurkundung und Kontrolle des Registervollzugs erbracht werden kann, ohne gleichzeitig auf Rechtssicherheit zu verzichten; den wirtschaftlichen
Nutzen haben der Bürger bzw. das Unternehmen. Auch unter diesem Aspekt ist die Weitergabe der Kosten sachgerecht.
Bei einer Kostenweitergabe nach bisherigem Vorgehen stellt sich das neue Verfahren unter Abwägung seiner Investitionen gegen seine Einsparungen für den Notar als kostenneutral dar, der Bürger erhält eine verbesserte Leistung der Registergerichte und Grundbuchämter und der Staat erhält einen Beitrag für die Investitionskosten für ein elektronisches Registersystem.
3. Rechtspolitische Ziele
Die Bundesregierung weist zu Recht darauf hin, dass sich in Bayern fast alle Notarinnen und Notare für einen Online-Anschluss im Grundbuchbereich entschlossen haben. Gleiches gilt für die anderen Länder des hauptberuflichen Notariats. Dies auf rein betriebswirtschaftliche Überlegungen zurückzuführen, wäre eine ungerechte Verkürzung.
Im Vordergrund steht, dass Notarinnen und Notare nicht nur Teil der hoheitlichen Rechtspflege sind, sondern dies auch selbst so sehen und konkret umsetzen. Die Entscheidung für das elektronische Grundbuch des Staates wurde ohne Rücksicht auf eine gleichzeitige gesetzliche Klarstellung der Auslagenerstattung mitgetragen. Die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wird von den Notarinnen und Notaren ernst genommen. Die Aufwendungen werden aus dem allgemeinen Gebührenaufkommen getragen. Hier bewährt sich das System des Wettbewerbs nicht über den Preis, sondern über die Leistung.
Die gewünschte hohe Akzeptanz des elektronischen Registerabrufverfahrens wird sich nur herstellen lassen, wenn insgesamt angemessene Kosten und eine gerechte Kostenverteilung erreicht werden. Diese kann nur bedeuten, dass der Notar die Kosten für Einrichtung und Unterhaltung des EDV-Anschlusses trägt, die im Einzelfall entstehenden Kosten aber weiterhin weitergereicht werden können. Ein Ausstieg von Notarinnen und Notaren aus dem elektronischen Grundbuch oder ein Verzicht auf die Teilnahme wäre sowohl berufs- als auch allgemein rechtspolitisch äußerst unerwünscht. Diese Folge kann aber eintreten, wenn die Umlagefähigkeit der tatsächlichen Abrufkosten in Frage gestellt würde. Die Klarstellung ist deshalb ein dringendes Anliegen.