Geplante Info-Website für ausländische niederlassungswillige Freiberufler

Stellungnahme vom 05.05.2004

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit, zu der geplanten Info-Website für niederlassungswillige Freiberufler Stellung zu nehmen. Das Ziel Ihrer Initiative, bestehende Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern zu beseitigen, begrüßt der Deutsche Notarverein. Die vorgeschlagene Info-Website kann hierzu einen Beitrag leisten, indem sie Ansprechpartner für Angehörige freier Berufe benennt, die sich fragen, weiche Voraussetzungen die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und welche Verfahren dabei zu beschreiten sind.

Für Notare stellt sich diese Frage allerdings nicht: Der Notar in Deutschland übt – ebenso wie die Notare in den meisten kontinentaleuropäischen Staaten – ein öffentliches Amt aus (§ 1 BNotO). Er ist allerdings (außer in Teilen Baden-Württembergs) kein Beamter. In dieser Beziehung ist der Notar eher dem Richter angenähert, der ebenfalls primär ein Amt ausübt und erst sekundär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht. Dabei steht der Notar nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in einem persönlichen öffentlich-rechtlichen Vertrauensverhältnis zum Staat (BVerfGE 17, 371, 377). Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters kann der Beruf des Notars nicht als „freier Beruf wie der eines Rechtsanwaltes oder Arztes bezeichnet werden, wenn auch die Form der Berufsausübung dem freien Beruf angenähert ist (BVerfGE 17, 371, 379; 54, 237). Die Form der Berufsausübung ist lediglich ein dienendes Element; sie dient dem Amt. Funktional ist der Notar der hoheitlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Der Notar nimmt dabei unmittelbar staatliche Aufgaben wahr.

 

Der Notar wird zur Ausübung seines Amtes vom Justizminister des Landes bestellt; dabei wird ihm ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BNotO). Nach § 5 BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Ein ausländischer Notar kann sich demnach in Deutschland ebenso wenig „niederlassen“, wie ein deutscher Notar dies im In- oder Ausland tun kann.

 

Da sich für das Notariat die mit Ihrer Initiative angegangenen Fragen nicht stellen, wäre es überflüssig und irreführend, wenn die Info-Website diesbezüglich einen Ansprechpartner benennen würde. Der Deutsche Notarverein schlägt deshalb vor, den Beruf des Notars nicht in die Liste der „wesentlichen freiberuflichen Berufszweige“ für Ihre Info-Website aufzunehmen.

 

Zu einem weiterführenden Gespräch oder für ergänzende Informationen stehen wir gern zur Verfügung.

 

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