Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg vom 3. Februar 2006 zur Modernisierung des Vereinsrechts (BR-Drucks. 99/06)

Stellungnahme vom 21.02.2006

 

Der Deutsche Notarverein e. V. möchte zu dem Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg vom 3. Februar 2006 zur Modernisierung des Vereinsrechts (BR-Drucks. 99/06) Stellung nehmen.

 

Der vorliegende Entwurf beabsichtigt eine umfassende Novellierung des materiellen Vereinsrechts und des zugehörigen Verfahrensrechts. Eine Konsultation ist nicht vorangegangen. Die Zeit zwischen Bekanntmachung des Entwurfs und der Befassung des Rechtsausschusses beträgt unter drei Wochen. Diese ungewöhnlich engen Fristen sind weder der Sache angemessen noch lassen sie dem Deutschen Notarverein oder dem Rechtsausschuss die Möglichkeit einer erschöpfenden Analyse im Detail.

 

Der deutsche Notarverein hält bereits die Grundkonzeption des Entwurfes für verfehlt und lehnt den beabsichtigten tiefgreifenden Eingriff in bewährte und funktionstüchtige Strukturen ab.

 

 

Angesichts der engen Fristen möchte der Deutsche Notarverein seine Stellungnahme auf folgende Kernpunkte beschränken:

–     Schilderung der aktuellen Ausgangssituation,

–    „System der freien Körperschaftsbildung“, d. h.  weitgehende rechtliche Gleichbehandlung von eingetragenem und nicht eingetragenem Verein,

–        Änderung der gesetzlichen Vertretungsbefugnisse des Vereinsvorstands,

–        Öffnungsklausel zur Auslagerung der Vereinsregister auf andere Stellen als die Amtsgerichte und

–        Schaffung einer Beglaubigungszuständigkeit für die Amtsgerichte.

 

1. Ausgangssituation
Die ganz überwiegende Mehrzahl der in Deutschland existierenden Vereine sind Idealvereine. Der wirtschaftliche Verein spielt eine untergeordnete Rolle. Das BGB sieht für Idealvereine die Rechtsform des eingetragenen Vereins als den Regelfall vor. Der nicht eingetragene Verein ist trotz einer gewissen praktischen Verbreitung gesetzlich kaum geregelt. Die höchst unvollständige gesetzliche Regelung des nicht eingetragenen Vereins (§ 54 BGB) gibt darüber hinaus seit langem nicht die wirkliche Rechtslage wieder. Diese ist seit der Grundsatzentscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 29. Januar 2001 (BGHZ 149, 341 ff.) in einigen Punkten ungeklärt.

 

Das Recht des eingetragenen Vereins ist dem gegenüber umfassend geregelt. Alle für den Rechtsverkehr maßgeblichen Umstände sind dem Vereinsregister zu entnehmen, das bundesweit an den Amtsgerichten geführt wird. Die Vereinsregisteranmeldungen bedürfen der Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar. In der Praxis werden diese Anmeldungen im Regelfall auch vom Notar entworfen, der zugleich über beizufügende Unterlagen, etwa Beschlussprotokolle, berät. Für die meisten Vereine ist der Notar der alleinige Ansprechpartner für diese Fragen.

 

2. „System der freien Körperschaftsbildung“ – ein abzulehnender Systembruch
Durch die vorgesehene Neufassung des § 21 BGB wird die Erlangung der vollständigen Rechtsfähigkeit unabhängig von der Eintragung ins Vereinsregister. Die Eintragung wird nach der vorgesehenen Novellierung außer im Umwandlungsrecht kaum mehr materielle Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Entwurfsbegründung fasst dies schlagwortartig als „System der freien Körperschaftsbildung“ zusammen.

 

Der Deutsche Notarverein warnt vor einem derartigen Systemwechsel. Es drohen schwere Gefahren für den Gläubigerschutz und die Allgemeinheit.

 

Anders als natürliche Personen sind juristische Personen und (voll- oder teil-)rechts­fähige Personenvereinigungen nicht physisch existent. Sie bestehen nur als juristische Fiktion. Um sie dennoch verlässlich in den Rechtsverkehr einbinden zu können, sehen die deutsche und alle anderen Rechtsordnungen für rechtsfähige Personenvereinigungen umfangreiche Eintragungspflichten vor. Nur so ist es dem Rechtsverkehr möglich, zuverlässige Informationen darüber zu erhalten, wer hinter der juristischen Person steht, wer in welchem Umfang haftet, wer vertretungsberechtigt ist und wo Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können.

 

Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind rar. Sie betreffen namentlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Personenhandelsgesellschaften. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Handelsregistereintragung nicht möglich. Bei der offenen Handelsgesellschaft ist sie zwar zwingend vorgesehen, aber nicht Entstehungsvoraussetzung. Als Kompensation für die fehlende Registerpublizität sieht das Gesetz bei diesen Rechtsformen die unbeschränkte Außenhaftung aller Gesellschafter vor. Bei der OHG haftet jeder Gesellschafter nach § 128 HGB persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. § 130 HGB erweitert diese Haftung in der Weise, dass ein neu eintretender Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten haftet. § 160 HGB begründet eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

 

Der BGH hat erkannt, dass seine Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dort ein vergleichbares Kompensationsmittel erfordert. Der BGH wendet deshalb die Vorschriften über die Außenhaftung des OHG-Gesellschafters weitgehend analog auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. In diese Erwägungen fügt sich auch die Vorschrift des § 176 HGB ein, wonach eine Kommanditgesellschaft oder ein eintretender Kommanditist für die verzögerte oder unterbliebene Handelsregistereintragung „bestraft“ wird, in dem bis Eintragung unbeschränkte persönliche Haftung besteht. Außerhalb der Register bestehende rechtsfähige, also „frei gebildete“ Personenvereinigungen kennt das Gesellschaftsrecht nur in wenigen Fällen und dann nur um den Preis der unbeschränkten Außenhaftung.

 

Eine Ausnahme hiervon macht auch nach geltendem Recht der nicht eingetragene Verein. Nach § 54 BGB scheint für diesen zwar das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und damit die Außenhaftung analog § 128 HGB zu gelten. Die Rechtsprechung wendet § 54 BGB jedoch seit jeher, also bereits vor der Grundsatzentscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 29. Januar 2001 (BGHZ 149, 341 ff.), restriktiv an. Die Rechtsprechung wendet auf nicht eingetragene Vereine bereits heute in erster Linie das Recht des eingetragenen Vereins an, soweit die jeweilige Norm nicht zwingend an die Registereintragung anknüpft. Eine generelle akzessorische Außenhaftung aller Vereinsmitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins gibt es auch nach heutigem Recht nicht.

 

Dadurch ist der nicht eingetragene Verein im Rechtsverkehr nicht uneingeschränkt handlungsfähig, sei es aus faktischen Gründen (Beispiel: die Eröffnung eines Bankkontos auf den Namen des nicht eingetragenen Vereins wird regelmäßig abgelehnt), sei es aus rechtlichen Gründen (Beispiel: der nicht eingetragene Verein ist nicht grundbuchfähig). Dies ist vor dem oben geschilderten Hintergrund, wonach eine nicht registerkundige rechtsfähige Personenvereinigung nur um den Preis der persönlichen Außenhaftung zu haben ist, auch verständlich. Die „freie“ Körperschaft mit beschränkter Außenhaftung ist ein Systembruch. Es ist aus Gründen des Gläubigerschutzes bedenklich, dieser von der Rechtsordnung an sich wenig erwünschten Erscheinung Vorschub zu leisten.

 

Besonders bedenklich und für missbräuchliche Gestaltungen bestens geeignet wird der nicht eingetragene Verein, wenn er, wie auf S. 26 der Begründung des vorgelegten Entwurfs ernsthaft vorgeschlagen, die volle Grundbuchfähigkeit erlangen sollte. Nach der Grund­satz­entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann diese zwar Eigentümerin eines Grundstücks sein. Es besteht jedoch Einigkeit, dass sie nicht als solche ins Grundbuch eingetragen werden kann. In den Detailfragen variiert die Handhabung der Grundbuchämter regional, doch werden bundesweit nur Eintragungen wie z. B. „Michael Meier und Thomas Müller in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „MMX Sanitär GbR, bestehend aus Michael Meier und Thomas Müller“ akzeptiert. Die alleinige Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird allgemein abgelehnt. Da hier weder der Gesellschafterbestand noch die Vertretungsverhältnisse registerkundig sind, könnte das Grundbuch seine Funktion (Transparenz und Rechtssicherheit) sonst in keiner Weise mehr erfüllen.

 

Ferner wäre die Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht mehr gewährleistet. Diese wird derzeit durch die Anzeigepflicht des Notars (§ 18 GrEStG) sichergestellt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass am Bundesministerium der Justiz eine Arbeitsgruppe damit befasst ist, Wege zu erarbeiten, steckbrieflich gesuchte Terroristen im Grundbuch aufzufinden. Experten halten es für nicht ausgeschlossen, dass Terroristen unbehelligt Grundbesitz in Deutschland haben. Es wird geprüft, ob es technisch machbar und sinnvoll ist, bei Veräußerungsvorgängen die Namen der Beteiligten durch einen schreibungstoleranten Suchfilter laufen zu lassen und mit Fahndungslisten abzugleichen. Die Eintragung „freier Körperschaften“ würde auch hier jede Transparenz beseitigen.

 

Ein System freier Körperschaftsbildung ließe zudem das öffentliche Vereinsrecht weitgehend sanktionslos. Das Vereinsgesetz gibt der Verwaltung in seinen §§ 1 Abs. 2, 3 das Mittel des Vereinsverbots an die Hand. Folge des bestandskräftigen Verbots ist die Löschung des Vereins, § 7 Abs. 2 VereinsG mit der Folge der persönlichen Haftung der Handelnden und der Mitglieder nach den Grundsätzen der §§ 705 ff. BGB. Diese Haftungssanktion fiele weg. Zudem: wie will man gegen einen Verein, der z.B. verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, vorgehen, wenn man noch nicht einmal dessen Vorstand kennt, geschweige denn ihm die Rechtsfähigkeit entziehen kann? Soll mangels Adressaten ein Vereinsverbot im Wege der öffentlichen Zustellung bekannt gemacht werden, wenn ja mit welcher Rechtsgrundlage? Die Durchsetzung von Verboten extremistischer Vereine, wie vor einigen Jahren bei der PKK oder bei Wehrsportgruppen, wäre erheblich schwieriger, wenn nicht unmöglich. Damit steht der Gesetzesvorschlag in bemerkenswertem Gegensatz zu der den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung betonenden Haltung des Landes Baden-Württemberg gerade gegenüber islamistischen Gruppen.

 

Das vorgeschlagene „System der freien Körperschaften“ lässt sich zusammenfassen als eine systemwidrige Einladung an jedermann, ohne Transparenz und Haftungsrisiko, zugleich aber ohne jede Einschränkung am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Vor dem Hintergrund, dass das bestehende Vereinsrecht einfach, bewährt und kostengünstig jedermann offen steht, bleibt unbeantwortet, wer ein redliches Interesse an einem vollrechtsfähigen und grundbuchfähigen nicht eingetragenen Verein haben kann.

 

3. Vertretungsbefugnis des Vorstands
§ 26 Abs. 2 BGB in der Fassung des vorgelegten Entwurfs löst das bislang geltende Mehrheitsprinzip durch den Grundsatz ab, dass bei einem mehrgliedrigen Vorstand ein Zusammenwirken von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands erforderlich ist, soweit die Satzung nichts anderes regelt.

 

Die Grundidee ist zunächst zu begrüßen. Das bislang geltende Mehrheitsprinzip hat sich in der Praxis kaum bewährt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Frage der Vertretungsmacht des Vorstands quasi jeder Verein in der Satzung regelt, so dass der gesetzlichen Regelung kaum Bedeutung zukommt.

 

Konsequent ist weiterhin, dass §§ 67 Abs. 1, 71 Abs. 1 und 76 Abs. 2 BGB in der Fassung des vorgelegten Entwurfs durch einen Verweis auf § 26 Abs. 2 BGB klarstellen sollen, dass diese Vertretungsregelung auch für Registeranmeldungen gelten soll. In diesen Fällen war jedoch seit jeher schon unstreitig, dass es genügt, wenn der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl anmeldet. Umstritten ist die Rechtslage hingegen bei der Erstanmeldung des Vereins (§ 59 BGB). Während insbesondere die süddeutschen Gerichte auch hier die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl genügen lassen, verlangt die Praxis im übrigen Deutschland die Unterschrift aller Vorstandsmitglieder. An der einzigen Stelle, wo eine Regelung sinnvoll wäre, regelt der vorgelegte Entwurf nichts.

 

Weiter sieht der Entwurf vor, dass die Vertretungsmacht des Vorstands nicht mehr mit Außenwirkung beschränkt werden kann, was derzeit gem. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB möglich ist. Die Frage, wie viel ein Vertretungsorgan im Außenverhältnis unabdingbar darf, betrifft das Spannungsverhältnis zwischen optimaler Handlungsfähigkeit auf der einen Seite und der Gefahr des Missbrauchs der Vertretungsmacht auf der anderen. Bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen wird dieser Konflikt zugunsten der Handlungsfähigkeit gelöst, denn bei solchen Personenvereinigungen steht typischerweise die Teilnahme am Geschäftsverkehr im Mittelpunkt und eine enge Kontrolle des Vertretungsorgans durch die Gesellschafter ist hier zumutbar. Anders liegen die Interessen beim Verein. Hier hat die Teilnahme am Geschäftsverkehr zumeist nur eine unterstützende Funktion. Man handelt hier nicht mit Fußbällen, man spielt mit ihnen. Der Vorstand ist hier meist ehrenamtlich tätig. Die Masse der Vereinsmitglieder kümmert sich weiter nicht um die Geschäftsführung. Die Ausgangssituation ist eine andere als bei gewerblich tätigen Personenvereinigungen. Aus Sicht des Deutschen Notarvereins ist die bisherige Rechtslage interessengerecht. Der Rechtssicherheit ist dadurch Genüge getan, dass der Umfang der Vertretungsmacht im Handelsregister ersichtlich ist. Für den durchschnittlichen Verein besteht ein legitimes Bedürfnis, für bestimmte Rechtsgeschäfte oder bei Überschreitung bestimmter Wertgrenzen die Vertretungsmacht des Vorstands auch im Außenverhältnis von einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig zu machen. Wenn ein Verein dies nicht wünscht und seinem Vorstand entsprechend vertraut oder ihn entsprechend überwacht, steht es dem Verein auch nach heutigem Recht frei, von den Beschränkungsmöglichkeiten keinen Gebrauch zu machen.

 

 

 

 

4. Übertragung des Vereinsregisters
Die Vereinsregister werden derzeit bundeseinheitlich an den Amtsgerichten geführt. Art. 246 EGBGB in der Fassung des vorgelegten Entwurfs sieht eine Öffnungsklausel vor, wonach die Bundesländer die Führung des Vereinsregister anderen Stellen überantworten können. Wer dies genau sein soll, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen. Art. 246 Abs. 3 EGBGB n. F. regelt hierzu nur, dass die registerführende Stelle von einer Person mit der Befähigung zum Richteramt geführt wird und weisungsunabhängig arbeitet. Vermutlich haben die Urheber des Entwurfs die Industrie- und Handelskammern vor Augen. Aus denselben Gründen, aus denen die Übertragung des Handelsregisters auf die IHKs vom Deutschen Notarverein abgelehnt wurde, spricht sich dieser auch gegen die Übertragung des Vereinsregisters aus. Hinzu tritt der Aspekt, dass den IHKs und jeder anderen gedanklich in Betracht zu ziehenden Stelle jede Erfahrung oder sachliche Nähe zum Vereinsrecht fehlt.

 

5. Beglaubigungszuständigkeit für die Amtsgerichte
Im Hinblick darauf, dass der Entwurf den Vorschlag unterbreitet, eine gerichtliche Beglaubigungszuständigkeit einzuführen, seien einige grundsätzliche Anmerkungen erlaubt:

 

Mit Einführung des Beurkundungsgesetzes im Jahre 1969 hat der Gesetzgeber die Beurkundungszuständigkeit beim Notar konzentriert. Die vor 1969 in manchen Bundesländern bestehenden parallelen Beurkundungs- bzw. Beglaubigungszuständigkeiten der Gerichte wurden abgeschafft. Ein zentraler Grund hierfür war die Entlastung der Justiz durch Fokussierung auf ihre Kernaufgaben  (vgl. etwa Keidel/Winkler, Beurkundungsgesetz, 14. Auflage 1999, Einleitung, Rz. 2 ff., 9).. Dieser Aspekt ist, wie die Begründung des vorgelegten Entwurfs auf S. 39 zutreffend ausführt, „weiterhin gewichtig“. Es lässt sich ergänzen, dass diese Aspekte vermutlich heute noch gewichtiger sind als vor 35 Jahren, denn die bereits 1969 angestrebte Entlastung der Gerichte ist auch heute ein vorrangiges politisches Ziel, wie sich etwa aus den aktuellen Überlegungen der Justizministerkonferenz der Länder ergibt, bislang von den Gerichten wahrgenommene Aufgaben im Bereich des Nachlassverfahrens auf die Notare zu übertragen.

 

Die vorgelegte Begründung erwidert hierauf nur, dass die Vorzüge der Gerichtsbeglaubigung überwiegen. Worin diese angeblichen Vorzüge bestehen sollen, wird nicht näher ausgeführt.

 

Aus Sicht des Deutschen Notarvereins hat die Neubegründung einer gerichtlichen Beglaubigungszuständigkeit für den Bürger und die Gerichte ausschließlich Nachteile.

 

Die Notare haben zunächst wesentlich längere und bürgerfreundliche Öffnungszeiten als die Gerichte. Sie sind im Regelfall für begründete Terminwünsche am Abend oder Wochenende offen. Sie nehmen jederzeit Auswärtstermine wahr und gewährleisten dem Bürger durch ihre breite regionale Streuung kurze Wege; dieser Aspekt wird sich durch den gegenwärtigen Rückzug der Gerichte aus der Fläche noch verstärken.

 

Die Gerichte werden die vorgesehene neue Aufgabe nicht ohne zusätzliches Personal wahrnehmen können. Die Unterschriftsbeglaubigung als solche ist zwar in wenigen Minuten erledigt. Die große Masse der Vereinsvorstände ist aber nicht in der Lage, selber den rechtlichen Erfordernissen entsprechende Vereinsregisteranmeldungen vorzubereiten und mit den nötigen Anlagen zu versehen. Der Regelfall ist der, dass der Notar die Anmeldung entwirft. Beim hierzu erforderlichen Beratungsgespräch werden regelmäßig weitere damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen geklärt, z. B. wie das Protokoll der Mitgliederversammlung aussehen muss, wer dieses mindestens zu unterschreiben hat usw. Nicht selten dauern solche Beratungsgespräche eine halbe Stunde und mehr. Aufgrund der eigenen mangelnden Rechtskenntnis vieler Vereinsvorstände ist solche Beratung aber alternativlos. Ohne sie würden nicht vollziehbare Anmeldungen in großem Umfang eingereicht, was den Rechtsberatungsbedarf nur auf einen späteren Zeitpunkt verlagert. Es erscheint zweifelhaft, ob die Amtsgerichte im großen Umfange diese Aufgaben übernehmen wollen. Mit der angestrebten Konzentration der Gerichte auf die Kernaufgaben der streitigen Gerichtsbarkeit ließe sich eine Beglaubigungszuständigkeit jedenfalls nicht vereinbaren.

 

Nicht nachvollziehbar ist, warum die vergleichsweise wenig arbeitsintensive Registerführung auf andere Stellen als die Amtsgericht übertragen werden soll, gleichzeitig aber die sehr zeitraubende Arbeit der Erstellung der Registeranmeldungen den Amtsgerichten überantwortet werden soll.

 

Die Kosten einer Registeranmeldung sind unbeachtlich. Sie betragen im Regelfall (Idealverein, Notar erstellt Anmeldung im Auftrag der Parteien) gem. § 38 Abs. 2 Nr. 7, 39, 30 Abs. 2 KostO EUR 13,00 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt als rund EUR 16,00 bis EUR 18,00. Wenn der Notar die Registeranmeldung nicht entwirft, sondern nur die Unterschrift beglaubigt und dadurch der auf S. 39 der vorgelegten Begründung zitierte § 45 KostO zur Anwendung kommt, liegen die Kosten der Beglaubigung bei EUR 10,00.

 

Im Falle einer Gerichtsbeglaubigung fällt keine Umsatzsteuer an. Wenn der vorgelegte Entwurf auf S. 2 dem Bürger „Einsparungen in nicht bezifferbarer Höhe“ in Aussicht stellt, so trifft dies nicht zu. Die mögliche Einsparung lässt sich durch einen Blick in die Kostenordnung sehr wohl beziffern. Sie beträgt, wie gesehen, maximal EUR 6,00 bis EUR 8,00, für die der Vereinsvorstand ein umfangreiches Beratungsgespräch erhalten würde. Wem dies zu teuer ist und wer selber in der Lage ist, Vereinsregisteranmeldungen zu entwerfen, kann dies auch nach heute geltendem Recht tun. Dann erhebt der Notar nur die Gebühr nach § 45 KostO in Höhe von EUR 10,00. Die Ersparnis durch die Gerichtsbeglaubigung beschränkt sich in diesem Fall auf die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 1,60. Der Staat verzichtet in diesem Fall aber auf die vom Notar abzuführende Umsatzsteuer.

 

An dieser Stelle sei bemerkt, dass die Beglaubigung von Vereinsregisteranmeldungen für den Notar eindeutig defizitär ist. Unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten müsste der Deutsche Notarverein die Schaffung einer Gerichtszuständigkeit in diesem Bereich befürworten. Allein, darum geht es nicht. Der Deutsche Notarverein ist sich der Aufgabe der Notare im bestehenden Gefüge der vorsorgenden Rechtspflege bewusst. Der Notar erfüllt eine wichtige Filterfunktion und hat die registerführenden Stellen vor fehlerhaften und unvollständigen Anmeldungen abzuschirmen. Diese Aufgabe nimmt der Notar auch dort, wo die Gebühren weit unterhalb der Kostendeckung liegen, gerne und gewissenhaft wahr. Dass diese Tätigkeiten im Interesse der politisch und gesellschaftlich gewünschten Förderung des Vereinswesens quasi pro bono erbracht werden, wurde seitens des Notariats stets akzeptiert.

 

6. Zusammenfassung
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts greift tief in bestehende und im Grundsatz bewährte Strukturen ein. Die materiellrechtlichen Veränderungen stellen einen Systembruch dar und gefährden die Belange der Gläubiger und der Allgemeinheit durch Beseitigung transparenter Registereintragungen. Die verfahrensrechtlichen Änderungen gefährden die gegenwärtig bestehende Möglichkeit für Vereine, nahezu gebührenfrei in allen organisationsrechtlichen Angelegenheiten betreut zu werden. Auf die Gerichte werden gesteigerter Personalbedarf und zusätzliche Kosten zukommen, die kaum durch entsprechende Gebühreneinnahmen ausgeglichen werden können.

 

Wenn man eine umfassende Reform des materiellen und formellen Vereinsrechts derzeit überhaupt für erforderlich hält, muss einem solchen Projekt eine gründliche Debatte und Folgenabschätzung vorangehen. An einer derartigen Debatte möchte sich der Deutsche Notarverein gerne mit seinem Sachverstand beteiligen.

 

Den vorliegenden, im Schnellverfahren eingebrachten Entwurf jedoch lehnt der Deutsche Notarverein rundweg ab.

 

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