Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Stellungnahme vom 15.11.2007

 

Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und darf Ihnen bewusst etwas subjektiv gefärbt aus der Praxis des Unterzeichners zu den angesprochen Fragen berichten. Die für Verbandsstellungnahmen ungewohnte Diktion bittet der Unterzeichner schon jetzt zu entschuldigen.

 

Der Unterzeichner ist Partner einer aus zwei Notaren bestehenden Münchner Notarsozietät. Seit der Umstellung auf das elektronische Handelsregister hat diese stark gesellschaftsrechtlich ausgerichtete Notarsozietät etwa 2.300 elektronische Handelsregistervorlagen mit strukturierten Datensätzen an die verschiedensten Handelsregister übermittelt. Wie bisher überprüfen wir die übermittelten Vollzugsmitteilungen über vorgenommene Eintragungen in das Handelsregister. Im Rahmen der Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen sehen wir das Handelsregister ein und nutzen zunehmend auch die Funktionalität des Dokumentenabrufs online verfügbarer Dateien wie Satzungen oder Gesellschafterlisten.

 

Die Veröffentlichung der Eintragung in Printmedien ist für unsere Tätigkeit nach wie vor irrelevant. Einzige für uns wichtige Bekanntmachungsfälle sind § 225 AktG (die Tatsache, dass hier noch kein Gläubigeraufruf im E-Bundesanzeiger vorgesehen ist, ist anachronistisch) sowie – bei entsprechender Satzungsbestimmung – §§ 58 Abs. 1, 65 Abs. 2 GmbHG, 22 Abs. 1 UmwG)[1]. Bei der privaten Zeitungslektüre sind die „Bleiwüsten“ der Handelsregisterbekanntmachungen eher störend. Ihre Funktion erschöpft sich aus Sicht des Unterzeichners darin, den Betreibern betrügerischer Firmendatenbanken das nötige Material für die Adressaten fingierter Rechnungen zu liefern.

 

Der Unterzeichner hat das Bezugsschreiben zum Anlass genommen, die Funktionalität der Internetseite www.handelsregisterbekanntmachungen.de zu nutzen (diese war dem Verfasser vorher unbekannt, wie er zu seiner Schande gestehen muss), um zu prüfen, wie vorgenommene Eintragungen von ihm beurkundeter Vorgänge dort ihren Niederschlag finden. So recherchierte er am 6.11.2007 einen von ihm am 30.10.2007 Nachmittags eingereichten und am 5.11.2007 eingetragenen Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH[2].

 

Die gewonnenen Erfahrungen lassen sich wie folgt zusammen fassen:

 

Die Funktionalität der Internetseite ist gut. Lobenswert ist insbesondere der analoge Aufbau der Seite zu www.handelsregister.de, der es einem mit letzterer Seite vertrauten Sachbearbeiter leicht macht, sofort den Einstieg zu finden. So gelang es dem Unterzeichner als „Erstnutzer“ innerhalb von Sekunden, über die Eingabe von Bundesland, Registergericht und der Firma des neuen Rechtsträgers eine Recherche zu starten, die das Ergebnis „2 Treffer“ lieferte. Als der Unterzeichner die dann angebotene Option „Suchergebnisse drucken“ wählte, bekam er folgende Information geliefert:

 

<<Bundesland>>

5.11.2007

<<Firma formwechselnder Rechtsträger, Sitz formwechselnde Rechtsträger, HRA-Nr>>

Bekannt gemacht am: 06.11.2007

<<Firma neuer Rechtsträger, Sitz neuer Rechtsträger, HRB-Nr.>>[3]

Bekannt gemacht am: 06.11.2007

 

Der durchaus begrenzte Informationswert dieser Nachricht liegt allenfalls darin, dass man jetzt weiß, dass eine entsprechende Handelsregisterrecherche über www.handelsregister.de erfolgversprechend ist. Der direkte Einstieg in www.handelsregister.de spart demgegenüber Zeit, löst allerdings in jedem Fall Kosten aus. Bei einer Vielzahl von Vorgängen hat der Unterzeichner aber ohnehin keine Kapazitäten, um täglich zu recherchieren, welche Eintragungen bereits erfolgt sind. Die vorhandenen Kapazitäten sind seit Anfang des Jahres in erheblichem Maße mit dem Scannen und Signieren von Urkunden sowie dem Erfassen von Handelsregisterstrukturdaten gebunden, da die Delegation von Schreibaufgaben von der Justiz weg natürlich den Arbeitsanfall im Notariat erhöht hat (was politisch gewollt war und von uns auch nach wie vor für richtig gehalten wird).

 

Für den Verfasser ist es jedenfalls hinnehmbar, die paar Tage zu warten, bis die Vollzugsmitteilung auf dem Postweg im Büro eintrifft. Die Gesellschaften werden im übrigen auch ohne großen Zeitverzug unmittelbar von der Eintragung benachrichtigt. Ohnedies dürfte die elektronische Benachrichtigung über den EGVP-Client auch in absehbarer Zeit funktionieren, und dann fällt auch die Postlaufzeit weg. Die zur Handelsregistereintragung verwendete Software kann dann so programmiert werden, dass mit Vornahme der Eintragung zugleich die Vollzugsmitteilung generiert und in das Posteingangsfach des Einreichers abgelegt wird. Startet dieses den EGVP-Client das nächste Mal, was ohnedies täglich zum Teil mehrfach geschieht, wird er über eingehende Post unterrichtet.

 

Für Beteiligte mit etwas mehr Zeit mag www.handelsregisterbekanntmachungen.de ein Weg sein, kostenfrei ein Indiz dafür zu bekommen, ob ein bestimmter Vorgang eventuell eingetragen worden ist. Ob es nun dieser Zweck verdient, mit Steuergeldern eine große Datenbank vorzuhalten, in der nur die Tatsache und der Zeitpunkt einer Bekanntmachung geliefert werden, muss vom Unterzeichner nicht entschieden werden. Jedenfalls ist dem Verfasser weder aus seiner Klientel noch aus dem Kreis der Anwaltskollegen noch aus dem Kreis der Notarkollegen bekannt geworden, dass diese Website tatsächlich genutzt würde. Vermutlich ist sie dort ebenso unbekannt wie dem Verfasser selbst.

 

Aus der Sicht des Verfassers ist daher folgendes Fazit zu ziehen:

 

1.      Die Bekanntmachung von Eintragungen im Handelsregister in Printmedien hat für ihn als Notar keinen praktischen Nutzwert. Ein praktischer Nutzen für seriöse Dritte ist aus hiesiger Sicht nicht bekannt. Die Kostenbelastung der Wirtschaft hierdurch ist nicht unerheblich.

 

2.      Für eine elektronische Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen gilt entsprechendes.

 

3.      Aus der Sicht der notariellen Praxis (und auch aus der Sicht des Anmelders) zählt letztlich nur das „harte Faktum“ der Handelsregistereintragung.

 

4.      Wer selbst keinen Online-Zugang zum Handelsregister hat, dem hilft mangels Suchfunktionalität auch die Lektüre von Printmedien nicht weiter. Statt teure Wirtschaftsdatenbanken zu bemühen, ist diesem aber unbenommen, sich an seinen Notar zu wenden.

 

[1]           Angesichts der Veröffentlichungskosten eines dreimaligen Gläubigeraufrufs z.B. in der Süddeutschen Zeitung von fast 1.000 Euro ist es ohnedies billiger, im Zuge der Auflösung der Gesellschaft deren Satzung zu ändern und das Bekanntmachungsblatt auf den E-Bundesanzeiger umzustellen (Zusatzkosten von Notar, Gericht und Veröffentlichung insgesamt weit unter 500 Euro, bei einem Stammkapital von 25.000 Euro).
[2]           Die Schnelligkeit dieser Eintragung ist dadurch erklärbar, dass das Registergericht von einer gutachterlichen Stellungnahme der IHK zum Sachgründungsbericht absah, was der Verfasser – nicht ohne Stolz – als Entwurfsersteller dieses Berichts auf sorgfältige Vorbereitung zurückführt. Der Fall (netto zwei Arbeitstage Bearbeitungszeit bei Gericht bei einem durchaus komplexen Vorgang) zeigt, welches Potenzial im elektronischen Handelsregister steckt.
[3]           Wegen § 18 BNotO sind die Daten teilweise anonymisiert.

 

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