Stellungnahme vo 15.11.2010
Der Deutsche Notarverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nimmt diese gern wahr.
Wir begrüßen ausdrücklich den neu einzuführenden Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Allgemein erscheint die Methode eines bilateralen Vertrags mit der Möglichkeit für Drittstaaten „anzudocken“, wie das Ergebnis zeigt, anderen supranationalen Normsetzungsverfahren qualitativ überlegen. Nur konsequent ist die Erstreckung auf eingetragene Lebenspartnerschaften und die entsprechende Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts.
Wir dürfen noch Folgendes anregen:
I. Verfahren bei Kündigung des Abkommens
Nach Art. 20 Abs. 4 des Abkommens vom 4. Februar 2010[1] ist das Abkommen von jedem Vertragsstaat frühestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten einseitig kündbar.
Art. 19 des Abkommens regelt darüber hinaus die „Zeitliche Anwendung“ des Güterstands der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Demnach soll das Abkommen „nur auf Eheverträge Anwendung finden, die die Ehegatten nach seinem Inkrafttreten geschlossen haben.“ Unklar ist die Anwendung auf Eheverträge, die zwar nach Inkrafttreten, jedoch vor Außerkrafttreten geschlossen wurden. Eine entsprechende Regelung fehlt.[2]
Hier ist zunächst fraglich, ob bei diesem, zum jetzigen Zeitpunkt (noch) bilateralen, Abkommen die einseitige Kündigung zum Wegfall des gesamten Abkommens und damit des Güterstands der Wahl-Zugewinngemeinschaft insgesamt führen wird.
Weiter ist im Falle einer Kündigung in unseren Augen unsicher, ob der Güterstand der Wahl- Zugewinngemeinschaft für Ehegatten, die im materiellen Güterrecht des kündigenden Vertragsstaates lebten, automatisch und ex nunc beendet wird,[3] ob der gewählte Güterstand aus Überlegungen des Vertrauensschutzes fortgilt („Versteinerung“) und wie etwaige Überleitungsvorschriften aussehen könnten.
Sollte es aufgrund der Kündigung zur Beendigung der Wahl-Zugewinngemeinschaft kommen, würde (wahrscheinlich[4]) der – sich nach evtl. kollisionsrechtlicher Prüfung ergebende – gesetzliche Güterstand eintreten.[5] Fraglich ist aber dann wiederum, ob der gesetzliche Güterstand des zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Rechts eintritt oder ob es zu einer Anknüpfung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung kommen wird. Dies könnte zu einem wandelbaren Güterrechtsstatut führen.[6] Praktisch relevant ist dies z. B. in folgenden Fallgestaltungen:
Falls deutsches Güterrecht anwendbar ist (etwa weil ein deutsch-französisches Ehepaar bei Wirksamwerden der Kündigung in Deutschland lebt), wandelt sich das Regime der unterschiedlich geregelten Verfügungsbeschränkungen (§§ 1357, 1365, 1366 BGB einerseits, Art. 5 und 6 des Abkommens andererseits). Die Probleme einer rückwirkenden Geltung des § 1365 BGB auf bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse zeigen bereits, dass es jedenfalls im Verhältnis zu Dritten allenfalls auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung des Abkommens ankommen kann.
Falls französisches Güterrecht anwendbar ist (etwa wegen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts eines deutsch-französischen Ehepaares in Frankreich bei Wirksamwerden der Kündigung), ändert sich u. U. die Rechtszuständigkeit in Bezug auf das Vermögen (gehört eine auf den Namen eines Ehegatten im deutschen Grundbuch eingetragene Immobilie dann zur communauté réduite aux aquêts oder bleibt sie Alleineigentum (so bei Geltung frz. Güterrechts ex nunc)? U. U. sind Grundbuchberichtigungen erforderlich. Was gilt aber, wenn beide Ehegatten für das Hypothekendarlehen haften und beide tilgen?
Eine gesetzliche Regelung hierzu wäre schon zum jetzigen Zeitpunkt begrüßenswert, da sie Planungssicherheit liefert. Denkbar wäre eine an Art. 234 § 4 EGBGB orientierte Optionslösung (d. h. im Grundsatz gilt das nach dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung durch oder gegenüber dem Staat, dem mindestens einer der Ehegatten angehört, anwendbare nationale Güterrecht, jeder der Ehegatten erhält jedoch eine befristete Rückoption in den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft). Diese auf den Einigungsvertrag zurückgehende Regelung hat sich aus notarieller Sicht bewährt und erscheint auch aus heutiger Sicht rechtssystematisch vorzugswürdig.
II. Anpassung von Vorschriften
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zu den erforderlichen Anpassungen der entsprechenden, von der Einführung der Wahl-Zugewinngemeinschaft betroffenen Vorschriften, insbesondere die des FamFG, auf die Stellungnahme der Bundesnotarkammer.
Zu Ergänzungen und näheren Darlegungen stehen wir gern zur Verfügung.
[1] Im Folgenden „das Abkommen“.
[2] So auch Schaal in ZNotP 2010, S. 165.
[3] Mit sämtlichen im Abkommen geregelten Folgen, wie z. B. der Durchführung des Zugewinnausgleichs gem. Art. 2, 12 Abs. 1 des Abkommens und einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung liegenden Stichtag nach Art. 15 EGBGB bzw. für die Berechnung des Anfangsvermögens.
[4] Die Annahme einer „Versteinerung“ dürfte hier fernliegen.
[5] Palandt-Thorn, 69. Aufl. 2010, EGBGB Art. 15 Rn 3: „[…] Die materiell-rechtliche Weiterentwicklung des so fixierten GüterRStatuts ist jedoch selbstverständlich zu beachten, aus der Unwandelbarkeit des Statuts folgt keine Unwandelbarkeit des Güterstands; […]“
[6] Palandt-Thorn, EGBGB Art. 15 Rn 3: „[…] Dies gilt auch, wenn die Beziehungen zum Heimatstaat durch Emigration, Flucht oder Vertreibung abgerissen sind; die für diesen Fall früher vertretene materiellrechtliche Fixierung des anwendbaren GüterR auf seinen Zustand im Zeitpunkt des Abbruchs der Beziehungen zum alten Heimatstaat mit der Folge einer Versteinerung des Güterstandes (vgl BayObLG 59, 89, […]), führt zur Anwendung antiquierter RSätze, die den Interessen der Parteien nicht gerecht werden. Bei deutschen Flüchtlingen ist der UnwandelbarkGrds durch das G v 4.8.69, […], durchbrochen.“