Formulierungsvorschläge Änderung BGB zum Entwurf eines Gesetzes zum internationalen Erbrecht

Formulierungsvorschläge vom 22.04.2015

Teil A

Formulierungsvorschläge

Zu Art. 16 BT-Drucks. 18/4201, S. 37

 

I.               Lösung zur Berücksichtigung der Testamentsvollstreckung bei der wechselbezüglichen/erbvertraglichen Bindung

(Bindungswirkung für Rechtswahl, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und  Testamentsvollstreckung)

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I, S. 42, 2909; 2003 I, S. 738), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) geändert wurde, wird wie folgt geändert: Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I, S. 42, 2909; 2003 I, S. 738), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.             § 1941 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag (Erbvertrag) Verfügungen von Todes wegen treffen, soweit das Gesetz dies zulässt.

(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragsschließende als ein Dritter bedacht werden. Diese können auch zum Testamentsvollstrecker ernannt werden..“

1.             § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.“

2.             § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Auf andere Verfügungen als die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung findet Absatz 1 keine Anwendung.“

2.             § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.“

3.             § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Andere Verfügungen als die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können vertragsmäßig nicht getroffen werden.“

4.             § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„ (1) Eine andere vertragsmäßige Verfügung als eine Erbeinsetzung kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden.“

Es folgen die Vorschläge zu Nrn 3-5 Die Nummerierung der folgenden Vorschläge wird jeweils um „2“ erhöht.

 

Anmerkung:

§ 1941 Abs. 1 sollte angepasst werden, damit kein Widerspruch zu § 2278 Abs. 2 entsteht. Dies könnte durch eine entsprechende Aufzählung erfolgen oder wie vorgeschlagen durch einen knappen Verweis auf die Zulässigkeit in 2278 BGB.

§ 1941 Abs. 2 müsste nicht zwingend geändert werden. Es kann sich aber eine Klarstellung empfehlen, dass ein „Dritter“ auch bindend zum Testamentsvollstrecker bestellt werden kann.

Die Vorschriften der §§ 2197, 2200 müssen auch nicht zwingend geändert werden, da „Testament“ hier im Sinne eines Oberbegriffs verstanden werden kann. In der Vertragspraxis spricht man auch nur von Erbvertrag, selbst wenn dieser einseitige letztwillige Verfügungen enthält. Ansonsten wäre der  korrekte Begriff nun aber wohl „Verfügung von Todes wegen“ (statt Testament) als Oberbegriff für Testament und Erbvertrag zu verwenden.

Die Aufzählung in § 2270 Abs. 3 und § 2278 Abs. 2 sollte der üblichen Testaments- und Vertragsgestaltung angepasst werden. In der Praxis beginnt man mit der Rechtswahl; diese kommt vor der Erbeinsetzung und diese vor den anderen Verfügungen. Diese sachlogische Reihenfolge sollte im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen.

§ 2291 Abs. 1 S. 1 ist zu ändern, da die „Erleichterungen“ auch für die weiteren vertragsmäßigen Verfügungen wie Rechtswahl und Testamentsvollstreckeranordnung gelten sollen.

Wenn die wechselbezügliche Verfügung bzw. vertragsmäßige Verfügung bindend geworden ist, kann man sich lösen (a) durch Aufhebung gemäß §§ 2290, 2291 oder (b) durch Rücktritt (soweit vorbehalten) und (c) durch Anfechtung z. B. wegen Motivirrtums oder (d) Abschlusses eines Zuwendungsverzichtsvertrages gemäß § 2352. Unseres Erachtens ist § 2352 allerdings nicht auf die Testamentsvollstreckungsanordnung anwendbar, da es sich um keine Begünstigung einer konkreten Person, sondern um eine Beschränkung der Begünstigten handelt. Der Testamentsvollstrecker kann jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 2227 auf Antrag entlassen werden und es wäre gemäß § 2220 durch das Nachlassgericht ein neuer zu bestimmen, soweit kein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt worden war. Denkbar erscheint auch eine Verzichtserklärung des vorgesehenen Testamentsvollstreckers auf sein Amt noch zu Lebzeiten des Erblassers.

 

II.             BMJV-Lösung gemäß Drucksache 18/4201 vom 4.3.2015

(Bindungswirkung für Rechtswahl, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage)

 

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I, S. 42, 2909; 2003 I, S. 738), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) geändert wurde, wird wie folgt geändert: Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I, S. 42, 2909; 2003 I, S. 738), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1.             § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag Verfügungen von Todes wegen treffen, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht.“

1.             § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.“

2.             § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Auf andere Verfügungen als die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen  findet Absatz 1 keine Anwendung.“

2.             § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.“

3.             § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Andere Verfügungen als die Wahl des anzuwendenden Erbrechts, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.“

4.             § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„ (1) Eine andere vertragsmäßige Verfügung als eine Erbeinsetzung kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden.“

Es folgen die Vorschläge zu Nrn 3-5 Die Nummerierung der folgenden Vorschläge wird jeweils um „2“ erhöht.

 

Anmerkung:

Zu §§ 1941, 2270, 2278 und 2291 siehe die  Anmerkung zur Lösung oben I.

 

Teil B

Argumente für den Vorschlag des Bundesrats BT-Drucks. 18/4201 S. 74

Schaffung einer Möglichkeit, ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis einzuziehen

Für die europarechtliche Zulässigkeit einer nationalen „Einziehungsregelung“ sprechen folgende Argumente:

a)              Wird ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis vor Ablauf seines „Verfalldatums“ (Art. 70 Abs. 3 ErbVO) verwendet, besteht die Gefahr, dass öffentliche Register (z. B. Grundbuch, Handelsregister) unrichtig werden und auch sonst Verfügungen eines Nichtberechtigten vorgenommen werden. Hieran darf der Staat nicht „sehenden Auges“ mitwirken (siehe auch Jessica Schmidt, ZEV 2014, 389).

b)             Ohne eine Einziehungsmöglichkeit ist der wirkliche Erbe auf den Zivilrechtsweg gegen den Scheinerben verwiesen, insbesondere auf einstweiligen Rechtsschutz. Hält sich einer der Beteiligten im Ausland auf, kann dieser Rechtsschutz für sich allein ineffektiv sein.

c)              Art. 69 Abs. 2-5, 71 ErbVO treffen keine Regelung für den Fall, dass die Unrichtigkeit des Nachlasszeugnisses vor Ablauf seines „Verfalldatums“ erkannt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die ErbVO insoweit eine abschließende Regelung treffen will. Auch ein in einer einstweiligen Verfügung enthaltenes Verbot, ein Nachlasszeugnis zu benutzen, ist durch die ErbVO nicht ausgeschlossen.

d)             Schließlich ist der Mechanismus der Einziehung eine gerechtfertigte Beeinträchtigung der europäischen Grundfreiheiten des Erben, da sie in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (Schutz des öffentlichen Glaubens der Register, zur Verhinderung von Vermögensdelikten gegen den Nachlass) gerechtfertigt und hierzu sowohl geeignet als auch erforderlich ist (EuGH v. 30.11.1995, Rs. C 55/94, Slg. 1995, I-4165 [Gebhard], seither st. Rspr.). Daher ist es gerechtfertigt, neben dem Zivilrechtsweg dem wirklichen Erben auch ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen.

 

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Ergänzung zur Stellungnahme vom 4. Juni 2014)

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