Ergänzende Stellungnahme vom 25.02.2015
In der Sachverständigenanhörung am 5.11.2014 hat der Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer sein Petitum nach Erweiterung des § 21 Bundesnotarordnung nochmals erläutert und die praktische Bedeutung dieses Vorstoßes hervorgehoben.
Zwei obergerichtliche Entscheidungen, die erst in den letzten Tagen veröffentlicht worden sind, unterstreichen nochmals die Notwendigkeit, die Befugnisse der deutschen Notarinnen und Notare bei der Erstellung von Bescheinigungen über Rechts- und Vertretungsverhältnisse ausländischer Gesellschaften zu erweitern.
So hält das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.08.2014, Az I-3 Wx 190/13, NZG 2015, S. 199, Anlage 1) den deutschen Notar nicht für befugt, im Grundbuchverfahren durch Bescheinigung nach § 21 BNotO die rechtsgültige Vertretung einer Limited englischen Rechts nachzuweisen. Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 26.01.2015, Az. 12 W 46/15 , GmbHR 2015, BeckRS 2015, 01707, Anlage 2) verneint diese Befugnis auch im Handelsregisterverfahren. Beide Oberlandesgerichte verlangen entsprechende Bescheinigungen englischer Notare, und zwar sogar für den Fall, dass eine Limited nur einen director hat, dessen Einzelvertretungsbefugnis damit alternativlos ist.
Diese Judikate, die keinen Einzelfall darstellen, haben gravierende Folgen. Zum einen wird ausländischen Gesellschaften die Teilnahme am deutschen Grundstücks- und Handelsregisterverkehr erheblich erschwert. Aus diesem Grund erscheint diese Rechtsprechung europarechtlich bedenklich, diskriminiert sie doch EU-ausländische Gesellschaften gegenüber inländischen Rechtsträgern. Zum anderen aber wird es ihnen in Verbraucherstreitsachen sehr leicht gemacht, die Rechtsgültigkeit einer Zustellung zu bestreiten und Verfahren in die Länge zu ziehen. Dem Verbraucher gibt man damit mit dem inländischen Gerichtsstand nach Art. 18 der VO 1215/2012 (in Kraft seit 10.01.2015) Steine statt Brot.
Solange nicht feststeht, dass andere Mitgliedstaaten der EU die Erste Richtlinie 2009/101/EU nicht umgesetzt haben, dürfen wir u. E. nicht a priori annehmen, dass deren Handelsregister nicht die Beweiskraft und Zuverlässigkeit des unseren hätten. Wir müssen daher für unser Land das Beste aus diesen Gegebenheiten machen. Dass die Europäische Kommission hier allen Anlass hat, das geltende europäische Recht durchzusetzen, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Wir dürfen daher nochmals auf unsere bereits unterbereiteten Vorschläge zur Ergänzung des § 21 Bundesnotarordnung und des § 32 Grundbuchordnung zurückkommen. Diese möchten wir der Einfachheit halber nochmals wiederholen:
1. § 21 Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert: Der bisherige Absatz 3 wird zum neuen Absatz 4. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Bei einer ausländischen Gesellschaft, einem Verein oder einer juristischen Person, die in einem öffentlichen Register eingetragen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus dem öffentlichen Register nicht, soll der Notar die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er des fremden Rechts hinreichend kundig ist oder sie auf der Bescheinigung eines im Ausland bestellten Notars, eines Vertreters eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, eines Konsularbeamten oder auf einem wissenschaftlichen Rechtsgutachten beruht. Satz 1 und 2 geltend entsprechend für den Nachweis des Bestehens und der Vertretungsbefugnisse einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die nicht oder noch nicht in einem öffentlichen Register eingetragen ist.“
2. § 32 Grundbuchordnung wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:
„(3) Bei ausländischen Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen des Privatrechts, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Ergibt sich aus dem öffentlichen Register nicht, welche Organmitglieder zur Vertretung befugt sind, genügt die Bescheinigung eines deutschen Notars oder eines Konsularbeamten.“